Zum Schlusse, dass § 594 keit der auf die Hypothekscheine gestützten Forderungen sol. ZGB keine Anwendung mehr finden könne, führe auch durch eine dreimonatliche Aufkündigung bedingt. Ob Art. 28 SchlT ZGB. Diese Bestimmung beziehe sich nicht im vorliegenden Falle die Kündigung möglich gewesen bloss auf die Kündbarkeit, sondern auch auf die Fälligkeit sei, könne unerörtert bleiben, weil eine solche nicht stattvon Grundpfandforderungen, weil die Kündigung mit der gefunden habe. Die Konkurseingaben seien keine Auf- Fälligkeit zusammenhange. Allerdings erkläre Art. 28 1. c. kündigung.