§ 625 Abs. 2 sol. ZGB). SchKG. Danach bewirke die Konkurseröffnung nicht die Da nun die Kreditscheinforderungen jederzeit fällig Fälligkeit der durch die Grundstücke des Gemeinschuld- seien, dürften sie dem Erwerber der verpfändeten Liegenners pfandrechtlich gedeckten Forderungen und seien nur schaften nicht überbunden werden, sondern es müsse dafällige grundversicherte Forderungen aus dem Erlös der für Barzahlung geleistet werden. Dagegen sei die Fällig- Pfänder bar zu bezahlen. Zum Schlusse, dass § 594 keit der auf die Hypothekscheine gestützten Forderungen sol.