208 SchKG erlassen worden sei, :regle gesetzliche Wir- Aufkündigung nur für Grundpfandforderungen, die sich kungen des Pfandrechts, indem sie vorschreibe, dass der auf Hypothekscheine stützten, nötig, nicht aber für Konkurseintritt die Fälligkeit der Hypotheken bewirke. solche, die durch Kreditscheine gesichert seien; hier Infolgedessen bestehe sie nicht mehr zu Recht; sondern richte sich der Verfalltag nach der Abmachung zwischen massgebend seien nunmehr die neuen Art. 135 und 208 Gläubiger und Schuldner (vergl. § 625 Abs. 2 sol.