Befriedigung des Gläubigers aus dem Pfande (vergl. Nach § 624 sol. ZGB sei die Fälligkeit grundversicherter REICHEL, Komm. z. ZGB Art. 26 N° 3). Die in § 594 Forderungen bedingt durch den Eintritt des Verfalltages sol. ZGB enthaltene Bestimmung, die auf Grund des alten und eine dreimonatliche Aufkündigung. Jedoch sei eine Art. 208 SchKG erlassen worden sei, :regle gesetzliche Wir- Aufkündigung nur für Grundpfandforderungen, die sich kungen des Pfandrechts, indem sie vorschreibe, dass der auf Hypothekscheine stützten, nötig, nicht aber für Konkurseintritt die Fälligkeit der Hypotheken bewirke.