derungen dem Erwerber überbunden würden und die zuheben : Nach Art. 26 SchlT ZGB gelte für die von Gläubigerin keine Barzahlung verlangen könne. Gesetzes wegen eintretenden und vertraglich nicht abzuändernden Wirkungen des Pfandrechtes vom Inkraft- B. - Hiegegen erhob die Solothurner Kantorialbank treten des Zivilgesetzbuches an auch für die schon beste- Beschwerde mit dem Begehren, das Konkursamt sei anzu- henden Pfandrechte das neue Recht.