Die Solothurner Kantonalbank erklärte in teilweise gut und wies das Konkursamt an, die Steigeden Forderungseingaben, sie verlange Barzahlung, sofern rungsbedingungen in dem Sinne abzuändern, dass die auf der Erwerber der verpfändeten Liegenschaften mit ihr Kreditscheine sich stützenden Forderungen dem Ersteinicht eine andere Vereinbarung treffe. Das Konkursamt gerer nicht überbunden würden, sondern bar zu bezahlen Kriegstetten bestimmte jedoch in den Steigerungsbedin- seien. Im übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Aus gungen für die Liegenschaften, dass die erwähnten For- der Begründung des Ehtscheides ist folgendes hervor-