Die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn hiess von sechs Jahren auf drei Monate auf- und abgekündet durch Entscheid vom 31. Januar 1914 die Beschwerde werden könne. Die Solothurner Kantonalbank erklärte in teilweise gut und wies das Konkursamt an, die Steigeden Forderungseingaben, sie verlange Barzahlung, sofern rungsbedingungen in dem Sinne abzuändern, dass die auf der Erwerber der verpfändeten Liegenschaften mit ihr Kreditscheine sich stützenden Forderungen dem Ersteinicht eine andere Vereinbarung treffe.