} bestimmt .§ 594 sol. schiedene grundversicherte Forderungen an. Von den ZGB, dass eine Anweisung der Hypotheken im Konkurs- Forderungen gegen Kaufmann stützen sich drei auf verfahren nur dann stattfinde, wenn der Gläubiger und Kreditscheine (im Sinne des § 550 sol. ZGB) mit (lObli- der Erwerber der Liegenschaften damit einverstanden gationen », die aus den Jahren 1901, 1907 und 1909 seien, während § 593 1. c. vorschreibt, dass beim PfänhelTühren, und zwei auf Hypothekscheine im Sinne der dungs- und Pfandverwertungsverfahren die Versteigerung § 560 und 561 sol.