soL ZGB keiner Kündigung. seit .dem 1. Januar 1912 eröffnet worden sind, keine' Anwendung mehr. Forderungen aber, die sich auf einen Hypothekschein stützten, würden durch den Konkurs nach § 594 sol. A. -In den im Jahre 1913 eröffneten Konkursen des ZGB fällig, sofern sie es nicht sonst schon seien. Johann Kaufmann in Recherswil und des Adolf Glutz in Unter dem Titel « Anweisunggrundversicherter Forde- Etziken meldete die Solothurner Kantonalbank ver- rungen bei zwangsweisem Verkauf)} bestimmt .§