ZGB : Die Frage fällig. Nach Art. 28 SchlT ZGB werde die Kündbarkeit der der privatrechtlichen Fälligkeit grundversicherter Forde- bisherigen P~andforderungen und also auch die Frage der rungen, die vor dem 1. Januar 1912 entstanden sind, ist nach dem bisherigen kantonalen Rechte zu beurteilen. - Die Be- Fälligkeit auf Grund des alten Rechtes beurteilt. Nun stimmung des § 594 sol. ZGB über die Nichtüberbindung von bedürften Forderungen, die durch Kreditscheine gesichert Hypotheken im Konkursverfahren findet in Konkursen die seien, nach § 625 Ziff. 2 soL ZGB keiner Kündigung.