dass für sämtliche Hypotheken Barzahlung zu leisten sei, 16. Entscheid vom a7. Mä.rz 1914 i. S. soweit sich nicht die Bank mit dem Erwerber anders verständige. Zur Begründung führte die Kantonalbank folgen- Solothurner Xantonalba.nk uud Xonkursamt Xriegstetten. des aus: Sämtliche grundversicherten Forderungen seien Art. 259 und 135 SchKG, 1, 26 und 28 SchlT ZGB : Die Frage fällig.