{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-92.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040092.pdf", "Checksum": "2ca04e6a996ef4fc4209a1ab2f22caca"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:16", "Num": ["BGE 40 III 92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 92"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 92"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 92"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:16", "Checksum": "65e14eedef2d9759ea2c1d261b857a2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 92\n\ngnügen wollen, dass die erwähnte Bestimmung im Kon- Die Vorinstanz hat nun mit Recht entschieden, dass\nkursrecht stand, sondern babe sie {( hypothekarrechtlich die Frage der privatrechtlichen Fälligkeit der Hypothekfestgenagelt wissen ) und ihr Geltung geben wollen auch und Kreditscheinforderungen, da es sich um Verträge und\nfür den Fall, dass das Konkursrecht geändert würde. Pfandrechte handelt, die vor dem 1. Januar 1912 errichtet\nSonst hätte es keinen Sinn gehabt, die Bestimmung in das worden sind, nach dem bisherigen kantonalen' Rechte zu\nsol. ZGB zu übertragen. Was vertraglich festgelegt sei, beurteilen sei. Das ergibt sich schon aus der allgemeinen\nbleibe nach Art. 26 und 28 SchlT ZGB aufrecht wie ins- Bestimmung des Art. 1 SchlT ZGB, wonach die vor dem\nbesondere die Regelu'ng der Kündigung und Fälligkeit. 1. Januar 1912 vorgenommenen Handlungen in Bezug auf\nDabei sei es gleichgültig, ob diese auf der alten Gesetz- ihre rechtlicl~,e Verbindlichkeit und ihre rechtlichen Folgen\ngebung oder auf einem besonderen Abkommen beruhe. auch in Zukunft den ihrer Vornahme geltenden Bestim-\nDas Konkursamt vertritt in seinem Rekurse die Auf- mungen unterliegen. Ebenso führen die Art. 26 und 28\nfassung, dass nach solothurnischem Recht auch die SchlT ZGB, soweit sie hier zur Anwendung kommen, zum\nKreditscheinforderungen erst nach einer Aufkündigung gleichen Ergebnis. Bloss insofern. als das neue Recht über\nfällig würden. die Fälligkeit solcher Forderungen, wie sie hier in Frage\nstehen, zwingende, auch gegenüber entgegenstehenden\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht Vereinbarungen massgebende Bestimmungen aufgestellt\nin Erwägung: hätte, wäre das alte Recht nicht mehr anwendbar. Der-\nNach dem neuen Art. 135 SchKG, der nach Art. 259 artige Vorschriften enthält aber das neue Recht nicht.\nSchKG auch im Konkursverfahren Anwendung findet, ist Kommt somit für die Frage der privatrechtlichen Fälligbei der Versteigerung verpfändeter Liegenschaften in den keit der Kredit- und Hypothekscheinforderungen aus-\nSteigerungsbedingungen zu bestimmen, dass die nicht schliesslich das frühere kantonale Recht zur Anwendung,\nfälligen grundversicherten Forderungen dem Erwerber so müsste dies allerdings auch für den § 594 sol. ZGB\nüberbunden werden, .für die fälligen dagegen Zahlung zu gelten, wenn dieser, wie die Solothurner Kantonalbank\nleisten sei. Somit handelt es sich um die Entscheidung der behauptet. eine p r i v a t rechtliche Bestimmung des\nFrage, ob die Hypothek- und Kreditscheinforderungen Inhalts enthielte, dass die grundversicherten Forderungen\nder Solothurner Kantonal1;Jank fällig seien oder nicht. mit dem Konkurse des Schuldners oder Pfandeigentümers\nDabei hat man es lediglich mit der Frage der Fälligkeit fällig würden. Allein diese Voraussetzung trifft nicht zu.\naus privatrechlichen Gründen zu tun; denn nach dem Die erwähnte Bestimmung spricht überhaupt nicht ausneuen Art. 208 SchKG führt betreibungsrechtlich der drücklich den genannten Satz über die Fälligkeit grund-\nKonkurs nur insoweit die Fälligkeit der Forderungen versicherter Forderungen aus ; sie geht, wie wohl auch die\ngegen den Gemeinschuldner herbei, als diese nicht durch Vorinstanz annimmt\" lediglich von der Vor aus setseine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind, und die zung aus, dass nach Konkursrecht (Art. 208 a SchKG)\nBestimmung der Steigerungsbedingungen über die Tilgung derartige ForderungeI}. mit dem Eintritt des Konkurses\nder Zuschlagspreisforderung durch Uebernahme der grund- über den Schuldner oder Pfandeigentümer fällig würden,\nversicherten Forderungen und durch Zahlung kann natür- und regelt gestützt hierauf die Frage der Ueberbindung\n'lieh für diese Forderungen bloss insoweit gelten. als sie der Hypothekarschulden bei der Verwertung von Liegendurch den Verwertungserlös gedeckt werden. schaften im Konkurse, indem sie der Konkursverwaltung\n98 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 17. 99\n\n"}