{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-92.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040092.pdf", "Checksum": "2ca04e6a996ef4fc4209a1ab2f22caca"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:16", "Num": ["BGE 40 III 92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 92"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 92"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 92"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:16", "Checksum": "65e14eedef2d9759ea2c1d261b857a2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 92\n\n Befriedigung des Gläubigers aus dem Pfande (vergl. Nach § 624 sol. ZGB sei die Fälligkeit grundversicherter\nREICHEL, Komm. z. ZGB Art. 26 N° 3). Die in § 594 Forderungen bedingt durch den Eintritt des Verfalltages\nsol. ZGB enthaltene Bestimmung, die auf Grund des alten und eine dreimonatliche Aufkündigung. Jedoch sei eine\nArt. 208 SchKG erlassen worden sei, :regle gesetzliche Wir- Aufkündigung nur für Grundpfandforderungen, die sich\nkungen des Pfandrechts, indem sie vorschreibe, dass der auf Hypothekscheine stützten, nötig, nicht aber für\nKonkurseintritt die Fälligkeit der Hypotheken bewirke. solche, die durch Kreditscheine gesichert seien; hier\nInfolgedessen bestehe sie nicht mehr zu Recht; sondern richte sich der Verfalltag nach der Abmachung zwischen\nmassgebend seien nunmehr die neuen Art. 135 und 208 Gläubiger und Schuldner (vergl. § 625 Abs. 2 sol. ZGB).\nSchKG. Danach bewirke die Konkurseröffnung nicht die Da nun die Kreditscheinforderungen jederzeit fällig\nFälligkeit der durch die Grundstücke des Gemeinschuld- seien, dürften sie dem Erwerber der verpfändeten Liegenners pfandrechtlich gedeckten Forderungen und seien nur schaften nicht überbunden werden, sondern es müsse dafällige grundversicherte Forderungen aus dem Erlös der für Barzahlung geleistet werden. Dagegen sei die Fällig-\nPfänder bar zu bezahlen. Zum Schlusse, dass § 594 keit der auf die Hypothekscheine gestützten Forderungen\nsol. ZGB keine Anwendung mehr finden könne, führe auch durch eine dreimonatliche Aufkündigung bedingt. Ob\nArt. 28 SchlT ZGB. Diese Bestimmung beziehe sich nicht im vorliegenden Falle die Kündigung möglich gewesen\nbloss auf die Kündbarkeit, sondern auch auf die Fälligkeit sei, könne unerörtert bleiben, weil eine solche nicht stattvon Grundpfandforderungen, weil die Kündigung mit der gefunden habe. Die Konkurseingaben seien keine Auf-\nFälligkeit zusammenhange. Allerdings erkläre Art. 28 1. c. kündigung. Die Hypothekscheinforderungen seien also\nfür die früher errichteten Pfandrechte das bisherige Recht nach kantonalem Rechte nicht fällig und es müsse so-\n.als massgebend, aber nur unter Vorbehalt der zwingenden mit, weil der Konkurs nach Art. 208 SchKG ihre Fällig-\nVorschriften des neuen Rechtes. Nun seien die Vorschrif- keit nicht habe bewirken können, in den Steigerungsbeten des neuen Rechtes über die Kündbarkeit und Fällig- dingungen bestimmt werden, dass sie dem Erwerber der\nkeit, soweit sie eine freie Vereinbarung der Parteien aus- verpfändeten Liegenschaften überbunden würden.\n'Schlössen, zwingender Natur. Es sei klar, dass die neuen\nArt. ·135 und 208 SchKG zwingenden Charakter hätten C. - Dieser Entscheid ist, soweit er ihre Beschwerde\nund daher die frühern kantonalen Bestimmungen über abweist, von der Solothurner Kantonalbank, und soweit\ndie gleiche Rechtsmaterie nicht mehr zur Anwendung er die Beschwerde gutheisst. vom Konkursamt Krieggelangen könnten. Für die Frage, ob die von der Solo- stetten an das Bundesgericht weitergezogen worden. Die\nthurner Kantonalbank geltend gemachten Grundpfand- Bank stellt den Antrag, ihre Beschwerde sei auch in Bezieforderungen fällig seien, komme « im weitern )) das sol. hung auf die Hypothekscheinforderungen gutzuheissen.\nZGB zur Anwendung. Die Bestimmung über die Kündi- Das Konkursamt Kriegstetten beantragt, die Beschwerde\ngungsfrist und Fälligkeit in den Hypothekscheinen ent- der Bank sei vollständig abzuweisen.\nhalte eine vertragliche Wirkung. Infolgedessen sei hiefür Den Ausführungen der Kantonalbank ist noch folgendes\nnach Art. 28 SchlT ZGB das frühere Recht anwendbar. zu entnehmen: Die Bestimmung des § 594 sol. ZGB,\n-Dasselbe gelte für die auf Kreditscheine sich stützenden. wonach der Konkurs die Fälligkeit zur Folge habe, sei\nForderungen, weil zwischen Gläubiger und Schuldner allerdings auf den alten Art. 208 SchKG zurückzuführen.\nvereinbart worden sei, dass diese jederzeit fällig seien. Der Kanton Solothurn habe sich aber nicht damit be-\nAS 40 III - 1914 1\n96 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 16. 97\n\n"}