{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-92.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040092.pdf", "Checksum": "2ca04e6a996ef4fc4209a1ab2f22caca"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:16", "Num": ["BGE 40 III 92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 92"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 92"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 92"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:16", "Checksum": "65e14eedef2d9759ea2c1d261b857a2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 92\n\n92 . Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 16. 93\n\ndass für sämtliche Hypotheken Barzahlung zu leisten sei,\n16. Entscheid vom a7. Mä.rz 1914 i. S. soweit sich nicht die Bank mit dem Erwerber anders verständige. Zur Begründung führte die Kantonalbank folgen-\nSolothurner Xantonalba.nk uud Xonkursamt Xriegstetten.\ndes aus: Sämtliche grundversicherten Forderungen seien\nArt. 259 und 135 SchKG, 1, 26 und 28 SchlT ZGB : Die Frage fällig. Nach Art. 28 SchlT ZGB werde die Kündbarkeit der\nder privatrechtlichen Fälligkeit grundversicherter Forde- bisherigen P~andforderungen und also auch die Frage der\nrungen, die vor dem 1. Januar 1912 entstanden sind, ist nach\ndem bisherigen kantonalen Rechte zu beurteilen. - Die Be- Fälligkeit auf Grund des alten Rechtes beurteilt. Nun\nstimmung des § 594 sol. ZGB über die Nichtüberbindung von bedürften Forderungen, die durch Kreditscheine gesichert\nHypotheken im Konkursverfahren findet in Konkursen die seien, nach § 625 Ziff. 2 soL ZGB keiner Kündigung.\nseit .dem 1. Januar 1912 eröffnet worden sind, keine' Anwendung mehr.\nForderungen aber, die sich auf einen Hypothekschein\nstützten, würden durch den Konkurs nach § 594 sol.\nA. -In den im Jahre 1913 eröffneten Konkursen des ZGB fällig, sofern sie es nicht sonst schon seien.\nJohann Kaufmann in Recherswil und des Adolf Glutz in Unter dem Titel « Anweisunggrundversicherter Forde-\nEtziken meldete die Solothurner Kantonalbank ver- rungen bei zwangsweisem Verkauf)} bestimmt .§ 594 sol.\nschiedene grundversicherte Forderungen an. Von den ZGB, dass eine Anweisung der Hypotheken im Konkurs-\nForderungen gegen Kaufmann stützen sich drei auf verfahren nur dann stattfinde, wenn der Gläubiger und\nKreditscheine (im Sinne des § 550 sol. ZGB) mit (lObli- der Erwerber der Liegenschaften damit einverstanden\ngationen », die aus den Jahren 1901, 1907 und 1909 seien, während § 593 1. c. vorschreibt, dass beim PfänhelTühren, und zwei auf Hypothekscheine im Sinne der dungs- und Pfandverwertungsverfahren die Versteigerung\n§ 560 und 561 sol. ZGB, die vom 6. April 1901 und der Liegenschaften unter der Bedingung stattfinde, dass\n10. Mai 1907 datiert sind. Der Titel für die im Konkurse der Ersteigerer die Hypotheken, die nach dem eidg. Bedes Glutz geltend gemachte grundversicherte Forderung treibungsgesetz durch den Steigerungsbetrag gedeckt\nist ein Hypothekschein vom J~hre 1910. In den Hypo- werden müssen, übernehme.\nthekscheinen ist bestimmt, dass das Kapital nach Ablauf Die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn hiess\nvon sechs Jahren auf drei Monate auf- und abgekündet durch Entscheid vom 31. Januar 1914 die Beschwerde\nwerden könne. Die Solothurner Kantonalbank erklärte in teilweise gut und wies das Konkursamt an, die Steigeden Forderungseingaben, sie verlange Barzahlung, sofern rungsbedingungen in dem Sinne abzuändern, dass die auf\nder Erwerber der verpfändeten Liegenschaften mit ihr Kreditscheine sich stützenden Forderungen dem Ersteinicht eine andere Vereinbarung treffe. Das Konkursamt gerer nicht überbunden würden, sondern bar zu bezahlen\nKriegstetten bestimmte jedoch in den Steigerungsbedin- seien. Im übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Aus\ngungen für die Liegenschaften, dass die erwähnten For- der Begründung des Ehtscheides ist folgendes hervorderungen dem Erwerber überbunden würden und die zuheben : Nach Art. 26 SchlT ZGB gelte für die von\nGläubigerin keine Barzahlung verlangen könne. Gesetzes wegen eintretenden und vertraglich nicht abzuändernden Wirkungen des Pfandrechtes vom Inkraft-\nB. - Hiegegen erhob die Solothurner Kantorialbank treten des Zivilgesetzbuches an auch für die schon beste-\nBeschwerde mit dem Begehren, das Konkursamt sei anzu- henden Pfandrechte das neue Recht. Die gesetzlichen\nweisen, in den Steigerungsbedingungen zu bestimmen, Wirkungen des Pfandrechtes bezögen sich u. a. auf die\n94 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- tilld Konkurskammer. N° 16. 95\n\n"}