92 . Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 16. 93 dass für sämtliche Hypotheken Barzahlung zu leisten sei, 16. Entscheid vom a7. Mä.rz 1914 i. S. soweit sich nicht die Bank mit dem Erwerber anders ver- ständige. Zur Begründung führte die Kantonalbank folgen- Solothurner Xantonalba.nk uud Xonkursamt Xriegstetten. des aus: Sämtliche grundversicherten Forderungen seien Art. 259 und 135 SchKG, 1, 26 und 28 SchlT ZGB : Die Frage fällig. Nach Art. 28 SchlT ZGB werde die Kündbarkeit der der privatrechtlichen Fälligkeit grundversicherter Forde- bisherigen P~andforderungen und also auch die Frage der rungen, die vor dem 1. Januar 1912 entstanden sind, ist nach dem bisherigen kantonalen Rechte zu beurteilen. - Die Be- Fälligkeit auf Grund des alten Rechtes beurteilt. Nun stimmung des § 594 sol. ZGB über die Nichtüberbindung von bedürften Forderungen, die durch Kreditscheine gesichert Hypotheken im Konkursverfahren findet in Konkursen die seien, nach § 625 Ziff. 2 soL ZGB keiner Kündigung. seit .dem 1. Januar 1912 eröffnet worden sind, keine' An- wendung mehr. Forderungen aber, die sich auf einen Hypothekschein stützten, würden durch den Konkurs nach § 594 sol. A. -In den im Jahre 1913 eröffneten Konkursen des ZGB fällig, sofern sie es nicht sonst schon seien. Johann Kaufmann in Recherswil und des Adolf Glutz in Unter dem Titel « Anweisunggrundversicherter Forde- Etziken meldete die Solothurner Kantonalbank ver- rungen bei zwangsweisem Verkauf)} bestimmt .§ 594 sol. schiedene grundversicherte Forderungen an. Von den ZGB, dass eine Anweisung der Hypotheken im Konkurs- Forderungen gegen Kaufmann stützen sich drei auf verfahren nur dann stattfinde, wenn der Gläubiger und Kreditscheine (im Sinne des § 550 sol. ZGB) mit (lObli- der Erwerber der Liegenschaften damit einverstanden gationen », die aus den Jahren 1901, 1907 und 1909 seien, während § 593 1. c. vorschreibt, dass beim Pfän- helTühren, und zwei auf Hypothekscheine im Sinne der dungs- und Pfandverwertungsverfahren die Versteigerung § 560 und 561 sol. ZGB, die vom 6. April 1901 und der Liegenschaften unter der Bedingung stattfinde, dass 10. Mai 1907 datiert sind. Der Titel für die im Konkurse der Ersteigerer die Hypotheken, die nach dem eidg. Be- des Glutz geltend gemachte grundversicherte Forderung treibungsgesetz durch den Steigerungsbetrag gedeckt ist ein Hypothekschein vom J~hre 1910. In den Hypo- werden müssen, übernehme. thekscheinen ist bestimmt, dass das Kapital nach Ablauf Die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn hiess von sechs Jahren auf drei Monate auf- und abgekündet durch Entscheid vom 31. Januar 1914 die Beschwerde werden könne. Die Solothurner Kantonalbank erklärte in teilweise gut und wies das Konkursamt an, die Steige- den Forderungseingaben, sie verlange Barzahlung, sofern rungsbedingungen in dem Sinne abzuändern, dass die auf der Erwerber der verpfändeten Liegenschaften mit ihr Kreditscheine sich stützenden Forderungen dem Erstei- nicht eine andere Vereinbarung treffe. Das Konkursamt gerer nicht überbunden würden, sondern bar zu bezahlen Kriegstetten bestimmte jedoch in den Steigerungsbedin- seien. Im übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Aus gungen für die Liegenschaften, dass die erwähnten For- der Begründung des Ehtscheides ist folgendes hervor- derungen dem Erwerber überbunden würden und die zuheben : Nach Art. 26 SchlT ZGB gelte für die von Gläubigerin keine Barzahlung verlangen könne. Gesetzes wegen eintretenden und vertraglich nicht abzu- ändernden Wirkungen des Pfandrechtes vom Inkraft- B. - Hiegegen erhob die Solothurner Kantorialbank treten des Zivilgesetzbuches an auch für die schon beste- Beschwerde mit dem Begehren, das Konkursamt sei anzu- henden Pfandrechte das neue Recht. Die gesetzlichen weisen, in den Steigerungsbedingungen zu bestimmen, Wirkungen des Pfandrechtes bezögen sich u. a. auf die 94 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- tilld Konkurskammer. N° 16. 95 Befriedigung des Gläubigers aus dem Pfande (vergl. Nach § 624 sol. ZGB sei die Fälligkeit grundversicherter REICHEL, Komm. z. ZGB Art. 26 N° 3). Die in § 594 Forderungen bedingt durch den Eintritt des Verfalltages sol. ZGB enthaltene Bestimmung, die auf Grund des alten und eine dreimonatliche Aufkündigung. Jedoch sei eine Art. 208 SchKG erlassen worden sei, :regle gesetzliche Wir- Aufkündigung nur für Grundpfandforderungen, die sich kungen des Pfandrechts, indem sie vorschreibe, dass der auf Hypothekscheine stützten, nötig, nicht aber für Konkurseintritt die Fälligkeit der Hypotheken bewirke. solche, die durch Kreditscheine gesichert seien; hier Infolgedessen bestehe sie nicht mehr zu Recht; sondern richte sich der Verfalltag nach der Abmachung zwischen massgebend seien nunmehr die neuen Art. 135 und 208 Gläubiger und Schuldner (vergl. § 625 Abs. 2 sol. ZGB). SchKG. Danach bewirke die Konkurseröffnung nicht die Da nun die Kreditscheinforderungen jederzeit fällig Fälligkeit der durch die Grundstücke des Gemeinschuld- seien, dürften sie dem Erwerber der verpfändeten Liegen- ners pfandrechtlich gedeckten Forderungen und seien nur schaften nicht überbunden werden, sondern es müsse da- fällige grundversicherte Forderungen aus dem Erlös der für Barzahlung geleistet werden. Dagegen sei die Fällig- Pfänder bar zu bezahlen. Zum Schlusse, dass § 594 keit der auf die Hypothekscheine gestützten Forderungen sol. ZGB keine Anwendung mehr finden könne, führe auch durch eine dreimonatliche Aufkündigung bedingt. Ob Art. 28 SchlT ZGB. Diese Bestimmung beziehe sich nicht im vorliegenden Falle die Kündigung möglich gewesen bloss auf die Kündbarkeit, sondern auch auf die Fälligkeit sei, könne unerörtert bleiben, weil eine solche nicht statt- von Grundpfandforderungen, weil die Kündigung mit der gefunden habe. Die Konkurseingaben seien keine Auf- Fälligkeit zusammenhange. Allerdings erkläre Art. 28 1. c. kündigung. Die Hypothekscheinforderungen seien also für die früher errichteten Pfandrechte das bisherige Recht nach kantonalem Rechte nicht fällig und es müsse so- .als massgebend, aber nur unter Vorbehalt der zwingenden mit, weil der Konkurs nach Art. 208 SchKG ihre Fällig- Vorschriften des neuen Rechtes. Nun seien die Vorschrif- keit nicht habe bewirken können, in den Steigerungsbe- ten des neuen Rechtes über die Kündbarkeit und Fällig- dingungen bestimmt werden, dass sie dem Erwerber der keit, soweit sie eine freie Vereinbarung der Parteien aus- verpfändeten Liegenschaften überbunden würden. 'Schlössen, zwingender Natur. Es sei klar, dass die neuen Art. ·135 und 208 SchKG zwingenden Charakter hätten C. - Dieser Entscheid ist, soweit er ihre Beschwerde und daher die frühern kantonalen Bestimmungen über abweist, von der Solothurner Kantonalbank, und soweit die gleiche Rechtsmaterie nicht mehr zur Anwendung er die Beschwerde gutheisst. vom Konkursamt Krieg- gelangen könnten. Für die Frage, ob die von der Solo- stetten an das Bundesgericht weitergezogen worden. Die thurner Kantonalbank geltend gemachten Grundpfand- Bank stellt den Antrag, ihre Beschwerde sei auch in Bezie- forderungen fällig seien, komme « im weitern )) das sol. hung auf die Hypothekscheinforderungen gutzuheissen. ZGB zur Anwendung. Die Bestimmung über die Kündi- Das Konkursamt Kriegstetten beantragt, die Beschwerde gungsfrist und Fälligkeit in den Hypothekscheinen ent- der Bank sei vollständig abzuweisen. halte eine vertragliche Wirkung. Infolgedessen sei hiefür Den Ausführungen der Kantonalbank ist noch folgendes nach Art. 28 SchlT ZGB das frühere Recht anwendbar. zu entnehmen: Die Bestimmung des § 594 sol. ZGB, -Dasselbe gelte für die auf Kreditscheine sich stützenden. wonach der Konkurs die Fälligkeit zur Folge habe, sei Forderungen, weil zwischen Gläubiger und Schuldner allerdings auf den alten Art. 208 SchKG zurückzuführen. vereinbart worden sei, dass diese jederzeit fällig seien. Der Kanton Solothurn habe sich aber nicht damit be- AS 40 III - 1914 1 96 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 16. 97 gnügen wollen, dass die erwähnte Bestimmung im Kon- Die Vorinstanz hat nun mit Recht entschieden, dass kursrecht stand, sondern babe sie {( hypothekarrechtlich die Frage der privatrechtlichen Fälligkeit der Hypothek- festgenagelt wissen ) und ihr Geltung geben wollen auch und Kreditscheinforderungen, da es sich um Verträge und für den Fall, dass das Konkursrecht geändert würde. Pfandrechte handelt, die vor dem 1. Januar 1912 errichtet Sonst hätte es keinen Sinn gehabt, die Bestimmung in das worden sind, nach dem bisherigen kantonalen' Rechte zu sol. ZGB zu übertragen. Was vertraglich festgelegt sei, beurteilen sei. Das ergibt sich schon aus der allgemeinen bleibe nach Art. 26 und 28 SchlT ZGB aufrecht wie ins- Bestimmung des Art. 1 SchlT ZGB, wonach die vor dem besondere die Regelu'ng der Kündigung und Fälligkeit. 1. Januar 1912 vorgenommenen Handlungen in Bezug auf Dabei sei es gleichgültig, ob diese auf der alten Gesetz- ihre rechtlicl~,e Verbindlichkeit und ihre rechtlichen Folgen gebung oder auf einem besonderen Abkommen beruhe. auch in Zukunft den ihrer Vornahme geltenden Bestim- Das Konkursamt vertritt in seinem Rekurse die Auf- mungen unterliegen. Ebenso führen die Art. 26 und 28 fassung, dass nach solothurnischem Recht auch die SchlT ZGB, soweit sie hier zur Anwendung kommen, zum Kreditscheinforderungen erst nach einer Aufkündigung gleichen Ergebnis. Bloss insofern. als das neue Recht über fällig würden. die Fälligkeit solcher Forderungen, wie sie hier in Frage stehen, zwingende, auch gegenüber entgegenstehenden Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht Vereinbarungen massgebende Bestimmungen aufgestellt in Erwägung: hätte, wäre das alte Recht nicht mehr anwendbar. Der- Nach dem neuen Art. 135 SchKG, der nach Art. 259 artige Vorschriften enthält aber das neue Recht nicht. SchKG auch im Konkursverfahren Anwendung findet, ist Kommt somit für die Frage der privatrechtlichen Fällig- bei der Versteigerung verpfändeter Liegenschaften in den keit der Kredit- und Hypothekscheinforderungen aus- Steigerungsbedingungen zu bestimmen, dass die nicht schliesslich das frühere kantonale Recht zur Anwendung, fälligen grundversicherten Forderungen dem Erwerber so müsste dies allerdings auch für den § 594 sol. ZGB überbunden werden, .für die fälligen dagegen Zahlung zu gelten, wenn dieser, wie die Solothurner Kantonalbank leisten sei. Somit handelt es sich um die Entscheidung der behauptet. eine p r i v a t rechtliche Bestimmung des Frage, ob die Hypothek- und Kreditscheinforderungen Inhalts enthielte, dass die grundversicherten Forderungen der Solothurner Kantonal1;Jank fällig seien oder nicht. mit dem Konkurse des Schuldners oder Pfandeigentümers Dabei hat man es lediglich mit der Frage der Fälligkeit fällig würden. Allein diese Voraussetzung trifft nicht zu. aus privatrechlichen Gründen zu tun; denn nach dem Die erwähnte Bestimmung spricht überhaupt nicht aus- neuen Art. 208 SchKG führt betreibungsrechtlich der drücklich den genannten Satz über die Fälligkeit grund- Konkurs nur insoweit die Fälligkeit der Forderungen versicherter Forderungen aus ; sie geht, wie wohl auch die gegen den Gemeinschuldner herbei, als diese nicht durch Vorinstanz annimmt" lediglich von der Vor aus set- seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind, und die zung aus, dass nach Konkursrecht (Art. 208 a SchKG) Bestimmung der Steigerungsbedingungen über die Tilgung derartige ForderungeI}. mit dem Eintritt des Konkurses der Zuschlagspreisforderung durch Uebernahme der grund- über den Schuldner oder Pfandeigentümer fällig würden, versicherten Forderungen und durch Zahlung kann natür- und regelt gestützt hierauf die Frage der Ueberbindung 'lieh für diese Forderungen bloss insoweit gelten. als sie der Hypothekarschulden bei der Verwertung von Liegen- durch den Verwertungserlös gedeckt werden. schaften im Konkurse, indem sie der Konkursverwaltung 98 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 17. 99 eine Anweisung erteilt. § 594 sol. ZGB ist somit ähnlich wie §593 1. c. entsprechend der ihnen gegebenen Ueber- schrift nichts anderes als eine betreibungsrechtliche kan- 17. Entsoheid vom 27. Km 1914 i. S. tonale Ausführungsbestimmung zum eidgenössischen Be- Itonkursverwaltung im ltonkurse der Leih- und Spa.rkasse treibungsgesetz, die sich an die Art. 259 und 135 a SchKG Esohlikon und Zimmer & Oie. anschliesst. Demgemäss ist § 594 sol. ZGB zusammen Legimation der Konkursgläubiger zum Rekurse gegen eine mit Art. 208 a SchKG durch die neuen Art. 208 und Weisung der Aufsichtsbehörde, durch die der Konkursver- 135 SchKG in Beziehung auf die Konkurse, die seit dem waltung die Neuerstellung des Kollokationsplans unter Be- 1.. Ja~uar 19,12 eröffnet worden sind, aufgehoben worden, achtung bestimmter formeller Vorschriften befohlen wird. - WI~ dIe Vonnstanz zutreffend - allerdings unrichtiger- Bedeutung der Weigerung des Gemeinschuldners, die durch Art. 228, 244 SchKG vorgesehenen Erklärungen zum Inven- ,:e~se unter Berufung auf die hiefür nicht massgebenden, tar und Eingabenverzeichniss abzugeben. - Kein Recht der zIvilrechtlichen Art. 26 und 28 SchlT ZGB - ausgeführt Konkursverwaltung, dem Gläubiger, dem sie das von ihm hat. beanspruchte Verrechnungsrecht bestreitet oder gegen Ob die Vorinstanz das kantonale Recht richtig ange- dessen Dividendenanspruch sie eine Forderung. der Masse verrechnen will, Frist zur Klage nach Art. 250 SchKG am~u­ wendet hat, indem sie auf Grund der Vereinbarungen setzen. Unstatthaftigkeit der Auflegung des Kollokations- zwischen den Parteien und der § 624 und 625 Ziff. 2 sol. plans vor Fertigstellung des Konkursinventars. Zulässigkeit ZGB annahm, dass die Kreditschein-, nicht aber die einer summarischen Abfassung des letzteren im Konkurse Hypothekscheinforderungen fällig seien, kann das Bundes- über Schuldner, welche über ihr Vermögen kaufmännisch Buch geführt haben. Punkte, über welche das Inventar gericht nicht überprüfen. Es ist in dieser Beziehung an die unter allen Umständen Aufschluss geben muss. Annahmen der Vorinstanz gebunden. Somit ist der ange- fochtene Entscheid, wodurch für die Hypothekschein- A. -.: Im Konkursverfahren über die Leih- und Spar- forderungen die Ueberbindung und für die Kreditschein- kasse Eschlikon machte die Konkursverwaltung (Kon- forderungen Zahlung vorgesehen-worden ist, zu bestätigen. kursamt Münchwilen) am 17. Januar 1914 bekannt, dass der Kollokationsplan vom 20. bis 30. Januar 1914 auf dem Demnach hat die SChuldbetreibungs- u. Konkurskammer « Liquidationsbureau » in Sirnach aufliege und allfällige erkannt: Anfechtungsklagen innert der nämlichen Frist beim Die Rekurse werden abgewiesen. Gerichtspräsidium Münchwilen in Sirnach anzubringen seien. Zugleich liess sie die Anzeigen nach Art. 249 Abs. 3 SchKG ergehen. Und zwar wurden solche Anzeigen nicht nur den Gläubigern, deren Ansprachen abgewiesen, son- dern auch denjenigen zugestellt, deren Forderungen an sich zugelassen worden waren, welchen aber die Masse das Von ihnen geltend gemachte Verrechnungsrecht bestritt oder denen gegenüber sie die Dividende «mit einer im Zeitpunkt der Verteilung allfällig noch bestehenden Mas- saforderung ) verrechnen wollte, d. h. es wurde auch in diesen Fällen - wenigstens ist der betreffende Passus in