Er besteht aber kein Anlass, die Steigerung zu verschieben, beansprucht nicht etwa, Gläubiger der in seinem Besitz bis festgestellt ist, ob dem Rekurrenten das behauptete befindlichen Gülten zu sein, sondern behauptet lediglich, Pfandrecht zusteht oder nicht. Denn da im einen wie im dass ihm daran für sein Guthaben an den Gemeinschuld- andern Falle der auf die zu Pfand angesprochenen Gülner ein Pfandrecht bestellt worden sei.