Allein dies ist nun Liegenschaft in den Steigerungsbedingungen Bar z a h - eben unzweifelhaft nicht der Fall. Denn der Rekurrent 1u n g zu verlangen und nach der Steigerung die Titel hat im Konkurse keine grundpfandversicherte, sonder~l zur Entkräftung zu bringen. Unter diesen Umständen eine faustpfandversicherte Forderung angemeldet. Er besteht aber kein Anlass, die Steigerung zu verschieben, beansprucht nicht etwa, Gläubiger der in seinem Besitz bis festgestellt ist, ob dem Rekurrenten das behauptete befindlichen Gülten zu sein, sondern behauptet lediglich, Pfandrecht zusteht oder nicht.