Da diese Feststellung zen gebilligte Verwertung der Liegenschaft zum « Haldenhof » vor Erledigung des über die Pfandansprache im KOllkurse nur im Kollokationsverfahren erfolgen des Rekurrenten schwebenden Kollokationsprozesses mit kanll, so ergibt sich daraus die notwendige Konsequenz, dem Gesetze vereinbar sei. Soweit die kantonale Auf- dn~s Liegenschaften, an denen dingliche Lasten geltend sichtsbehörde die Zulässigkeit der Steigerung vom Stand gemach l werden, die nach Gesetz dem Ersteigerer über-