208 Abs. 1 Satz 1 (neue Fassung) unbegehrens. Die Begründung des Rekurses deckt sich im zweideu tig, dass auch bei der Versteigerung im Konkurse wesentlichen mit den bereits vor den k'antonalen Instan- nur für die ver f a I I e n engrundversicherten Forderungen zen gemachten Vorbringen. Barzahlung verlangt werden kann und darf, die nicht verfallenen dagegen (nebst den sonstigen auf der Liegen- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht schaft haftenden beschränkten dinglichen Rechten) dem in Erw ägung :