ressen der übrigen Gläubiger gegenüber, sodass die so- tenden Lasten abhängig sei, in dieser Allgemeinheit nicht fortige Durchführung der Verwertung auch vom Stand- als richtig anerkannt werden. Denn wenn auch in punkt der Angemessenheit gerechtfertigt sei. Art. 259 SchKG nicht auf Art. 140 Bezug genommen wird, so ergibt sich doch andererseits aus der darin ent- E. - Gegen diesen Entscheid rekurriert Taeffner an haltenen Verweisnng auf den revidierten Art. 135 in Verdas Bundesgericht unter Erneuerung seines Beschwerde- bindung mit Art. 208 Abs. 1 Satz 1 (neue Fassung) unbegehrens.