Durch die Vornahme der Steigerung vor Erledizutreffend. Doch könne trotzdem von einer Verschie- gung des Prozesses werde also kein gesetzliches Recht bung der Steigerung im vorliegenden Falle Umgang ge- des Rekurrenten verletzt, Vielmehr könne sich nur franommen werden, weil an der ersten Gant nicht unter gen, ob nicht dem Beschwerdebegehren aus Gründen der der konkursamtlichen Schatzung zugeschlagen werden Angemessenheit Folge zu geben sei. Auch dies sei zu dürfe und, sofern diese erreicht werde, die Interessen verneinen.