Es müsse daher angenommen werweil die Steigerungsbedingungen auch die auf der Lie- den, dass der hier für die ordentliche Betreibung aufgegenschaft haftenden Lasten angeben m,üssten, die Fest- stellte Grundsatz, wonach die Steigerung erst nach Bestellung dieser Lasten im Konkurse aber im Kolloka- reinigung der auf der Liegenschaft haftenden Lasten tionsverfahren zu erfolgen habe, und daher die Steige- und Erledigung allfälliger darauf bezüglicher Prozesse rungsbedingungen nicht aufgestellt werden könnten, so- stattfinden dürfe, im Konkurse keine Anwendung finde. lange über die im Kollokationsplan aufgenommenen