Kollokationsprozesses sei nicht mir unangemessen, son- die obere im wesentlichen gestützt auf folgende Erwädern auch ungesetzlich. Unangemessen, weil dem Pfand- gungen: in Art. 259 SchKG würden die bei Aufstellung gläubiger nicht zugemutet werden könne, sich an der der Steigerungsbedingungen zu beachtenden Gesetzesbe- Gant zu beteiligen, bevor er wisse, ob überhaupt seine stimmungen einzeln aufgezählt. Artikel 140 werde da- Ansprache im Konkurs zugelassen werde. Ungesetzlich, runter nicht erwähnt.