Gülten behaupteten Pfandrechte seien aberkannt und es haben diese Gülten zur vorzugsweisen Befriedigung 82 Entscheidungen der Schulillletreibungs- und Konkurskammer. N° 14. 83 des Klägers für seine Forderung nebst Zins und Kosten Taeffners ohnehin gewahrt seien. Nur wenn dies nicht zu dienen.