Die von zusammen 561,310 Fr. 80 Cts. vor. Die amtliche Bank in Baden war demnach trotz der Nachlassstundung Schatzung der Liegenschaft beträgt 700,000 Fr., sodass in der Lage, innert des in Art. 40 vorgesehenen Zeitraums, nach ihr der Rekurrent bis auf 359 Fr. 50 Cts. gedeckt d. h. binnen sechs Monaten vom 1. Februar 1913 an, das wäre. Forderung und Pfandrecht wurden von der Kon- Begehren um Einleitung der Wechselbetreibung zu stellen.