Die vorherige Durchfuhrung des Kollokationsverfahrens über die an der Liegen- Verwirkungsfrist, welche durch Betreibung unterbrochen schaft ~eltend gemachten Pfandrec~te ist nur danu nötig, werden kann, gehemmt» sei. Denn diese Hemmung des wenn dIe Pfandschuld iI)l Falle ihres Bestandes dem Erstei- Fristenlaufs tritt natürlich nur deshalb und soweit ein, gerer zu überbinden wäre.