{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-81.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040081.pdf", "Checksum": "af03e7fd17e60b89bd5a43d99c26efba"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:14", "Num": ["BGE 40 III 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 81"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 81"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:14", "Checksum": "f8df3b5f526de5977330e14f1ab46ba6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 81\n\n 86 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 87\nund Konkurskammer. No 14.\nbunden werden mi].ssten, nicht versteigert werden kön- Frage kommen kann, sondern der. Anspruch des Rekurnen, bevor das Kollokationsverfahren über jene Lasten renten im Konkurs selbst liquidiert werden muss. Und\ndurchgeführt ist. In diesem Sinne hat sich denn auch zwar darf die Liquidation nach der ausdrücklichen Vordas Bundesgericht in einem neuesten Entscheide (vgl. schrift des Art. 76 KV (vgl. dazu und zu dem Vorste-\nAS Bd. 10 III. Teil N° 3 E. 2; ferner Sep.-Ausg. 16 henden das Urteil vom 12. September 1913 in Sachen\nN° 73 E. 2 *) bereits ausgesprochen. Bezöge sich die An- Hörler AS Sep.-Ausg. Hi N° 59 *) nicht etwa durch\nsprache des Rekurrenten und der darüber hängige Pro- separate Versteigerung der Titel erfolgen, sondern die\nzess auf eine dem Ersteigerer der Liegenschaft zu über- Konkursverwaltung hat für die durch diese repräsenbindende grundversicherte Schuld, so müsste dem Re- tierten Forderungen anlässlich der Versteigerung der\nkurse daher Folge gegeben werden. Allein dies ist nun Liegenschaft in den Steigerungsbedingungen Bar z a h -\neben unzweifelhaft nicht der Fall. Denn der Rekurrent 1u n g zu verlangen und nach der Steigerung die Titel\nhat im Konkurse keine grundpfandversicherte, sonder~l zur Entkräftung zu bringen. Unter diesen Umständen\neine faustpfandversicherte Forderung angemeldet. Er besteht aber kein Anlass, die Steigerung zu verschieben,\nbeansprucht nicht etwa, Gläubiger der in seinem Besitz bis festgestellt ist, ob dem Rekurrenten das behauptete\nbefindlichen Gülten zu sein, sondern behauptet lediglich, Pfandrecht zusteht oder nicht. Denn da im einen wie im\ndass ihm daran für sein Guthaben an den Gemeinschuld- andern Falle der auf die zu Pfand angesprochenen Gülner ein Pfandrecht bestellt worden sei. Gegenstand ten entfallende Teil des Steigerungspreises bar entrichtet\nseiner Pfandansprache ist demnach nicht die Liegen- werden muss, so hat der Ausgang des darüber schweschaft selbst, sondern die durch die Gülten verurkundete benden Prozesses auf die Aufstellung des Lastenvergrundversicherte Forderung, die vom Gemein- zeichnisses und der Steigerungsbedingungen keinen Einschuldner dadurch begründet worden sein soll, dass er fluss. Von Bedeutung wird er erst dann, wenn es zur\ndie Gülttitel an den Rekurrenten begepen hat. Die Lie- Verteilung des Steigerungserlöses kommt. Nach dieser\ngenschaft haftet dem Rekurrenten nur, weil er durch Richtung sind aber die Rechte des Rekurrenten bereits\ndie Verpfändung jener Forderung auch den Anspruch durch die Bestimmung des Art. 261 SchKG gewahrt,\nauf Deckung aus den für sie bestehenden Sicherheiten wonach die Auflage der Verteilungsliste erst nach Rechtserlangt hat. Als Inhaber der Titelforderung selbst muss kraft des Kollokationsplanes erfolgen darf. Die Erwäder Kridar, bezw. dessen Konkursmasse angesehen wer- gungen, aus denen das Bundesgericht in' dem zitierten\nden, die also hier gleichzeitig die Stellung des Gläubi- Entscheide vom 17. Januar 1914** in Sachen Schweiz.\ngers und Schuldners einnimmt. Anders kann das Ver- Volksbank Winterthur die Versteigerung vor durchgehältnis nicht konstruiert werden, sofern man überhaupt führtem Kollokationsverfahren als unzulässig erklärt hat,\ndie Verpfändung von Eigentümerpfandtiteln als zulässig treffen demnach hier nicht zu. Andere gesetzliche Bebetrachten will, eine Frage, die bekanntlich kontrovers stimmungen, welche ihre Vornahme im gegenwärtigen\nund hier nicht zu entscheiden ist. Ist dem so, so folgt Zeitpunkt ausschlössen, sind aber nicht namhaft gedaraus aber ohne weiteres, dass eine Ueberbindung der macht worden und bestehen auch zweifellos nicht.\nfraglichen Gülten an den Ersteigerer hier nicht in\n* Ges.-Ausg. 38 I N° 103.\n* Ges.-Ausg. 39 I N0 112. ** N0 3 in diesem Bande.\nS8 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 15. 89\n\n"}