{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-81.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040081.pdf", "Checksum": "af03e7fd17e60b89bd5a43d99c26efba"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:14", "Num": ["BGE 40 III 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 81"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 81"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:14", "Checksum": "f8df3b5f526de5977330e14f1ab46ba6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 81\n\n rent an sich ein Interesse an der Verschiebung der Stei- punkte der Angemessenheit aus bejaht hat, muss es dagerung besitze. Denn es sei nicht vorauszusehen, ob bei sein Bewenden haben. Entscheidend ist demnach\nseine Ansprache durch das Ergebnis der zweiten Gant nicht, ob der Rekurrent an der von ihm begehrten\ngedeckt werde. Vermutlich werde dies von der Stellung Verschiebung der Verwertung bis nach Austrag des\nabhängen, die er selbst bei der Gant einnehme. Hiezu fraglichen Prozesses ein an sich des Schutzes fähiges\nsollte er aber wissen, ob ilun der behauptete Anspruch Interesse habe - was aus den im angefochtenen\nüberhaupt zustehe; sonst laufe er Gefahr, sein Angebot Entscheide angeführten Gründen nicht zu bezweifeln\nzu Gunsten seines Prozessgegners zu machen. Auf der ist - sondern, ob er darauf ein gesetzliches Re c h t beandern Seite dürfe aber nicht übersehen werden, dass sitze. Dies ist aber mit der kantonalen Aufsichtsbehörde\ndurch eine solche Hinausschiebung der Steigerung, die zu verneinen.\nunter Umständen Jahre dauern könnte, infolge der besonderen Natur des Verwert~mgsobjektes und des Auf- 2. - Zwar kann die Ansicht der Vorinstanz, dass\nlaufens der Hypothekarzinsen die andern Gläubiger aufs die Verwertung zur Konkursmasse gehörender - im\nschwerste geschädigt werden müssten. Dem Interesse Gegensatz zu derjenigen gepfändeter - Liegenschaften\ndes Rekurrenten stünden somit die gewichtigern Inte- nicht von der vorherigen Feststellung der darauf hafressen der übrigen Gläubiger gegenüber, sodass die so- tenden Lasten abhängig sei, in dieser Allgemeinheit nicht\nfortige Durchführung der Verwertung auch vom Stand- als richtig anerkannt werden. Denn wenn auch in\npunkt der Angemessenheit gerechtfertigt sei. Art. 259 SchKG nicht auf Art. 140 Bezug genommen\nwird, so ergibt sich doch andererseits aus der darin ent-\nE. - Gegen diesen Entscheid rekurriert Taeffner an haltenen Verweisnng auf den revidierten Art. 135 in Verdas Bundesgericht unter Erneuerung seines Beschwerde- bindung mit Art. 208 Abs. 1 Satz 1 (neue Fassung) unbegehrens. Die Begründung des Rekurses deckt sich im zweideu tig, dass auch bei der Versteigerung im Konkurse\nwesentlichen mit den bereits vor den k'antonalen Instan- nur für die ver f a I I e n engrundversicherten Forderungen\nzen gemachten Vorbringen. Barzahlung verlangt werden kann und darf, die nicht\nverfallenen dagegen (nebst den sonstigen auf der Liegen-\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht schaft haftenden beschränkten dinglichen Rechten) dem\nin Erw ägung : Erwerber auf Rechnung des Steigerungspreises zu über-\n1. - Da das Bundesgericht die Entscheide der kan- binden sind. Nun ist aber ohne weiteres klar, dass die\ntonalen Aufsichtsbehörden nur auf ihre Gesetzmässigkeit Ueberbindung von Lasten an den Ersteigerer die vorund nicht auf ihre Angemessenheit überprüfen kann, ist herige Feststellung ihres rechtlichen Bestandes vorauslediglich zu\" untersuchen, ob die von der Konkursverwaltung angeordnete und von den kantonalen Instan- \"i\nsetzt, da es andernfalls der Masse unmöglich wäre, einen\ndem wahren erte des Steigerungsobjektes entsprechenden Sll'igerungserlös zu erzielen. Da diese Feststellung\nzen gebilligte Verwertung der Liegenschaft zum « Haldenhof » vor Erledigung des über die Pfandansprache im KOllkurse nur im Kollokationsverfahren erfolgen\ndes Rekurrenten schwebenden Kollokationsprozesses mit kanll, so ergibt sich daraus die notwendige Konsequenz,\ndem Gesetze vereinbar sei. Soweit die kantonale Auf- dn~s Liegenschaften, an denen dingliche Lasten geltend\nsichtsbehörde die Zulässigkeit der Steigerung vom Stand gemach l werden, die nach Gesetz dem Ersteigerer über-\n"}