{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-81.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040081.pdf", "Checksum": "af03e7fd17e60b89bd5a43d99c26efba"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:14", "Num": ["BGE 40 III 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 81"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 81"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:14", "Checksum": "f8df3b5f526de5977330e14f1ab46ba6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 81\n\n 82 Entscheidungen der Schulillletreibungs- und Konkurskammer. N° 14. 83\ndes Klägers für seine Forderung nebst Zins und Kosten Taeffners ohnehin gewahrt seien. Nur wenn dies nicht\nzu dienen. I) der Fall wäre, bestände Anlass, die zweite Steigerung\nInzwischen, noch vor Ablauf der Frist zur Anfechtung zu verschieben, da bei dieser der Zuschlag ohne Rückdes Kollokationsplans. hatte das Konkursamt Luzern sicht auf die Schatzung erfolgen müsste. Dermalen sei\nals Konkursverwaltung - gestützt auf die im Zirkular- das Begehren des Petenten verfrüht.\nwege eingeholte Zustimmung der Gläubiger - die erste Die darauf am 30. Dezember 1913 abgehaltene Stei-\nSteigerung der Liegenschaft auf den 30. Dezember 1913 gerung verlief erfolglos, indem die Angebote die Schatbekannt gemacht und den Gültgläubigern am 2. De- zungssumme nicht erreichten. Das Konkursamt setzte\nzember die betreffenden Anzeigen zugestellt. Nachdem daher die zweite Gant auf den 23. Februar 1914 an. In-\nTaeffner von der Klage Blattners Kenntnis erhalten folgedessen betrat Taeffner neuerdings den Beschwerdehatte, stellte er an das Konkursamt das Begehren, es weg, indem er den Antrag auf Verschiebung der Versei bis zu deren rechtskräftiger Erledigung die Steigerung wertung bis nach Austrag des zwischen ihm und Blattzu verschieben, und erhob, als das Amt darauf nicht ner schwebenden Prozesses wiederholte und sich zur\neintreten wollte, Beschwerde mit der Begründung: die Begründung auf seine früheren Anbringen berief. Beide\nVornahme der Verwertung vor Austrag des fraglichen kantonalen Instanzen verwarfen indessen sein Begehren,\nKollokationsprozesses sei nicht mir unangemessen, son- die obere im wesentlichen gestützt auf folgende Erwädern auch ungesetzlich. Unangemessen, weil dem Pfand- gungen: in Art. 259 SchKG würden die bei Aufstellung\ngläubiger nicht zugemutet werden könne, sich an der der Steigerungsbedingungen zu beachtenden Gesetzesbe-\nGant zu beteiligen, bevor er wisse, ob überhaupt seine stimmungen einzeln aufgezählt. Artikel 140 werde da-\nAnsprache im Konkurs zugelassen werde. Ungesetzlich, runter nicht erwähnt. Es müsse daher angenommen werweil die Steigerungsbedingungen auch die auf der Lie- den, dass der hier für die ordentliche Betreibung aufgegenschaft haftenden Lasten angeben m,üssten, die Fest- stellte Grundsatz, wonach die Steigerung erst nach Bestellung dieser Lasten im Konkurse aber im Kolloka- reinigung der auf der Liegenschaft haftenden Lasten\ntionsverfahren zu erfolgen habe, und daher die Steige- und Erledigung allfälliger darauf bezüglicher Prozesse\nrungsbedingungen nicht aufgestellt werden könnten, so- stattfinden dürfe, im Konkurse keine Anwendung finde.\nlange über die im Kollokationsplan aufgenommenen Im übrigen handle es sich hier im Grunde auch gar nicht\nLasten noch Streit herrsche. Das Vorliegen gehöriger um einen das Lastenverzeichnis selbst betreffenden\nund vollständiger Steigerungsbedingungen sei aber eine Streit, indem das Pfandrecht als solches bereits im Lasnotwendige Voraussetzung der Steigerung. Durch Ent- tenverzeichnis enthalten, das M ass der Belastung also\nscheid vom 27. Dezember 1913 wies die untere Aufsichts- abgeklärt und nur noch unentschieden sei, welche der\nbehörde die Beschwerde ab. Die Argumentation des Be- beiden Prozessparteien auf das Pfandrecht· Anspruch\nschwerdeführers, so wurde ausgeführt, sei zwar an sich habe. Durch die Vornahme der Steigerung vor Erledizutreffend. Doch könne trotzdem von einer Verschie- gung des Prozesses werde also kein gesetzliches Recht\nbung der Steigerung im vorliegenden Falle Umgang ge- des Rekurrenten verletzt, Vielmehr könne sich nur franommen werden, weil an der ersten Gant nicht unter gen, ob nicht dem Beschwerdebegehren aus Gründen der\nder konkursamtlichen Schatzung zugeschlagen werden Angemessenheit Folge zu geben sei. Auch dies sei zu\ndürfe und, sofern diese erreicht werde, die Interessen verneinen. Zwar sei nicht zu leugnen, dass der Rekur-\n54 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 14. 85\n\n"}