J und Konkurskammer. N° 14. 81 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- I 80 dung vollziehen. Ist dem so, so fällt aber Art. 297 hier 14. Entscheid. vom 11. März 191-i i. S. Taefi'ner. auch insoweit ausser Betracht, als er bestimmt, dass i während der Stundung « der Lauf jeder Verjährungs- und Li~?enschaftssteigeru?-g hn Konkurse. Die vorherige Durch- fuhrung des Kollokationsverfahrens über die an der Liegen- Verwirkungsfrist, welche durch Betreibung unterbrochen schaft ~eltend gemachten Pfandrec~te ist nur danu nötig, werden kann, gehemmt» sei. Denn diese Hemmung des wenn dIe Pfandschuld iI)l Falle ihres Bestandes dem Erstei- Fristenlaufs tritt natürlich nur deshalb und soweit ein, gerer zu überbinden wäre. ·lfandelt es sich dagegen um als die Stundung es verunmöglicht, den Fristenlauf durch Pfandforderungen, für welche in den Steigerungsbedingun- gen Barzahlung verlangt werden muss, wie dies nach Betreibungsmassnahmen zu unterbrechen und so den Art. 76 KV bei der Verpfändung von EigentÜillerpfandtitebi Ablauf der Frist abzuwenden. Hievon ausgehend, hat d~rch den Kridaren zutrifft, so kann qie Steigerung auch denn das Bundesgericht in dem zitierten Entscheide auch wahrend der Pendenz des Kollokationsprozesses erfolgen. bereits festgestellt, dass das Begehren um Anschluss- A. - Der Rekurrent Taeffner hat iin Konkurse über pfändung stets binnen dreissig Tagen seit Vornahme der G. Monglowsky, gewesenen Hotelier zum « Haldenhof » in ersten Pfändung gestellt werden müsse, die Frist des Art. Luzern eine I:"orderung von 139,048 Fr. 70 Cts. angemei:" 110 Abs. 1 SchKG also durch eine seit der ersten Pfän- det und dafür ein Faustpfandrecht an 34 in seinem Be- dung eingetretene Nachlassstundung nicht verlängert sitz befindlichen Gülten im Gesamtnominalbetrage von werde. Weshalb dies dann anders sein soll, wenn es sich um 170,000 Fr., haftend auf der genannten Hotelliegenschaft, eine durch Einreichung des Betreibungsbegehrens zu beansprucht. Diesen Gülten geht eine Anzahl anderer unterbrechende Frist handelt, ist nicht einzusehen. Die von zusammen 561,310 Fr. 80 Cts. vor. Die amtliche Bank in Baden war demnach trotz der Nachlassstundung Schatzung der Liegenschaft beträgt 700,000 Fr., sodass in der Lage, innert des in Art. 40 vorgesehenen Zeitraums, nach ihr der Rekurrent bis auf 359 Fr. 50 Cts. gedeckt d. h. binnen sechs Monaten vom 1. Februar 1913 an, das wäre. Forderung und Pfandrecht wurden von der Kon- Begehren um Einleitung der Wechselbetreibung zu stellen. kursverwaltung in dem am 22. November 1913 aufge- Dadurch, dass sie dies unterliess, hat sie die Möglichkeit, legten Kollokaticmsplan zugelassen, die Zulassung aber auf Konkurs zu betreiben, auf alle Fälle verwirkt. innert der Frist des Art. 250 SchKG von einem andern Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer Gläubiger, Baumeister Blattner in Luzern, angefochten. Das Rechtsbegehren der betreffenden Klage lautet: erkannt: « 1. Die im Konkurs des G. Monglowsky für den Be':' Der Rekurs wird begründet erklärt und es werden die klagten Taeffner als pfandversichert zugelassene Forde- damit angefochtenen Wechselbetreibungen aufgehoben. rung von 139,048 Fr. 70 Cts. sei wegzuweisen, 2. die 34 angeblichen Pfandgülten im Nominalbetrage von 170,000 Fr. seien zur vorzugsweisen Befriedigung des Klägers für seine Forderung nebst Zins und Kosten zu verwenden, 3. eventuell, die vom Beklagten an den fraglichen Gülten behaupteten Pfandrechte seien aberkannt und es haben diese Gülten zur vorzugsweisen Befriedigung 82 Entscheidungen der Schulillletreibungs- und Konkurskammer. N° 14. 83 des Klägers für seine Forderung nebst Zins und Kosten Taeffners ohnehin gewahrt seien. Nur wenn dies nicht zu dienen. I) der Fall wäre, bestände Anlass, die zweite Steigerung Inzwischen, noch vor Ablauf der Frist zur Anfechtung zu verschieben, da bei dieser der Zuschlag ohne Rück- des Kollokationsplans. hatte das Konkursamt Luzern sicht auf die Schatzung erfolgen müsste. Dermalen sei als Konkursverwaltung - gestützt auf die im Zirkular- das Begehren des Petenten verfrüht. wege eingeholte Zustimmung der Gläubiger - die erste Die darauf am 30. Dezember 1913 abgehaltene Stei- Steigerung der Liegenschaft auf den 30. Dezember 1913 gerung verlief erfolglos, indem die Angebote die Schat- bekannt gemacht und den Gültgläubigern am 2. De- zungssumme nicht erreichten. Das Konkursamt setzte zember die betreffenden Anzeigen zugestellt. Nachdem daher die zweite Gant auf den 23. Februar 1914 an. In- Taeffner von der Klage Blattners Kenntnis erhalten folgedessen betrat Taeffner neuerdings den Beschwerde- hatte, stellte er an das Konkursamt das Begehren, es weg, indem er den Antrag auf Verschiebung der Ver- sei bis zu deren rechtskräftiger Erledigung die Steigerung wertung bis nach Austrag des zwischen ihm und Blatt- zu verschieben, und erhob, als das Amt darauf nicht ner schwebenden Prozesses wiederholte und sich zur eintreten wollte, Beschwerde mit der Begründung: die Begründung auf seine früheren Anbringen berief. Beide Vornahme der Verwertung vor Austrag des fraglichen kantonalen Instanzen verwarfen indessen sein Begehren, Kollokationsprozesses sei nicht mir unangemessen, son- die obere im wesentlichen gestützt auf folgende Erwä- dern auch ungesetzlich. Unangemessen, weil dem Pfand- gungen: in Art. 259 SchKG würden die bei Aufstellung gläubiger nicht zugemutet werden könne, sich an der der Steigerungsbedingungen zu beachtenden Gesetzesbe- Gant zu beteiligen, bevor er wisse, ob überhaupt seine stimmungen einzeln aufgezählt. Artikel 140 werde da- Ansprache im Konkurs zugelassen werde. Ungesetzlich, runter nicht erwähnt. Es müsse daher angenommen wer- weil die Steigerungsbedingungen auch die auf der Lie- den, dass der hier für die ordentliche Betreibung aufge- genschaft haftenden Lasten angeben m,üssten, die Fest- stellte Grundsatz, wonach die Steigerung erst nach Be- stellung dieser Lasten im Konkurse aber im Kolloka- reinigung der auf der Liegenschaft haftenden Lasten tionsverfahren zu erfolgen habe, und daher die Steige- und Erledigung allfälliger darauf bezüglicher Prozesse rungsbedingungen nicht aufgestellt werden könnten, so- stattfinden dürfe, im Konkurse keine Anwendung finde. lange über die im Kollokationsplan aufgenommenen Im übrigen handle es sich hier im Grunde auch gar nicht Lasten noch Streit herrsche. Das Vorliegen gehöriger um einen das Lastenverzeichnis selbst betreffenden und vollständiger Steigerungsbedingungen sei aber eine Streit, indem das Pfandrecht als solches bereits im Las- notwendige Voraussetzung der Steigerung. Durch Ent- tenverzeichnis enthalten, das M ass der Belastung also scheid vom 27. Dezember 1913 wies die untere Aufsichts- abgeklärt und nur noch unentschieden sei, welche der behörde die Beschwerde ab. Die Argumentation des Be- beiden Prozessparteien auf das Pfandrecht· Anspruch schwerdeführers, so wurde ausgeführt, sei zwar an sich habe. Durch die Vornahme der Steigerung vor Erledi- zutreffend. Doch könne trotzdem von einer Verschie- gung des Prozesses werde also kein gesetzliches Recht bung der Steigerung im vorliegenden Falle Umgang ge- des Rekurrenten verletzt, Vielmehr könne sich nur fra- nommen werden, weil an der ersten Gant nicht unter gen, ob nicht dem Beschwerdebegehren aus Gründen der der konkursamtlichen Schatzung zugeschlagen werden Angemessenheit Folge zu geben sei. Auch dies sei zu dürfe und, sofern diese erreicht werde, die Interessen verneinen. Zwar sei nicht zu leugnen, dass der Rekur- 54 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 14. 85 rent an sich ein Interesse an der Verschiebung der Stei- punkte der Angemessenheit aus bejaht hat, muss es da- gerung besitze. Denn es sei nicht vorauszusehen, ob bei sein Bewenden haben. Entscheidend ist demnach seine Ansprache durch das Ergebnis der zweiten Gant nicht, ob der Rekurrent an der von ihm begehrten gedeckt werde. Vermutlich werde dies von der Stellung Verschiebung der Verwertung bis nach Austrag des abhängen, die er selbst bei der Gant einnehme. Hiezu fraglichen Prozesses ein an sich des Schutzes fähiges sollte er aber wissen, ob ilun der behauptete Anspruch Interesse habe - was aus den im angefochtenen überhaupt zustehe; sonst laufe er Gefahr, sein Angebot Entscheide angeführten Gründen nicht zu bezweifeln zu Gunsten seines Prozessgegners zu machen. Auf der ist - sondern, ob er darauf ein gesetzliches Re c h t be- andern Seite dürfe aber nicht übersehen werden, dass sitze. Dies ist aber mit der kantonalen Aufsichtsbehörde durch eine solche Hinausschiebung der Steigerung, die zu verneinen. unter Umständen Jahre dauern könnte, infolge der be- sonderen Natur des Verwert~mgsobjektes und des Auf- 2. - Zwar kann die Ansicht der Vorinstanz, dass laufens der Hypothekarzinsen die andern Gläubiger aufs die Verwertung zur Konkursmasse gehörender - im schwerste geschädigt werden müssten. Dem Interesse Gegensatz zu derjenigen gepfändeter - Liegenschaften des Rekurrenten stünden somit die gewichtigern Inte- nicht von der vorherigen Feststellung der darauf haf- ressen der übrigen Gläubiger gegenüber, sodass die so- tenden Lasten abhängig sei, in dieser Allgemeinheit nicht fortige Durchführung der Verwertung auch vom Stand- als richtig anerkannt werden. Denn wenn auch in punkt der Angemessenheit gerechtfertigt sei. Art. 259 SchKG nicht auf Art. 140 Bezug genommen wird, so ergibt sich doch andererseits aus der darin ent- E. - Gegen diesen Entscheid rekurriert Taeffner an haltenen Verweisnng auf den revidierten Art. 135 in Ver- das Bundesgericht unter Erneuerung seines Beschwerde- bindung mit Art. 208 Abs. 1 Satz 1 (neue Fassung) un- begehrens. Die Begründung des Rekurses deckt sich im zweideu tig, dass auch bei der Versteigerung im Konkurse wesentlichen mit den bereits vor den k'antonalen Instan- nur für die ver f a I I e n engrundversicherten Forderungen zen gemachten Vorbringen. Barzahlung verlangt werden kann und darf, die nicht verfallenen dagegen (nebst den sonstigen auf der Liegen- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht schaft haftenden beschränkten dinglichen Rechten) dem in Erw ägung : Erwerber auf Rechnung des Steigerungspreises zu über- 1. - Da das Bundesgericht die Entscheide der kan- binden sind. Nun ist aber ohne weiteres klar, dass die tonalen Aufsichtsbehörden nur auf ihre Gesetzmässigkeit Ueberbindung von Lasten an den Ersteigerer die vor- und nicht auf ihre Angemessenheit überprüfen kann, ist herige Feststellung ihres rechtlichen Bestandes voraus- lediglich zu" untersuchen, ob die von der Konkursver- waltung angeordnete und von den kantonalen Instan- "i setzt, da es andernfalls der Masse unmöglich wäre, einen dem wahren erte des Steigerungsobjektes entsprechen- den Sll'igerungserlös zu erzielen. Da diese Feststellung zen gebilligte Verwertung der Liegenschaft zum « Hal- denhof » vor Erledigung des über die Pfandansprache im KOllkurse nur im Kollokationsverfahren erfolgen des Rekurrenten schwebenden Kollokationsprozesses mit kanll, so ergibt sich daraus die notwendige Konsequenz, dem Gesetze vereinbar sei. Soweit die kantonale Auf- dn~s Liegenschaften, an denen dingliche Lasten geltend sichtsbehörde die Zulässigkeit der Steigerung vom Stand gemach l werden, die nach Gesetz dem Ersteigerer über- 86 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 87 und Konkurskammer. No 14. bunden werden mi].ssten, nicht versteigert werden kön- Frage kommen kann, sondern der. Anspruch des Rekur- nen, bevor das Kollokationsverfahren über jene Lasten renten im Konkurs selbst liquidiert werden muss. Und durchgeführt ist. In diesem Sinne hat sich denn auch zwar darf die Liquidation nach der ausdrücklichen Vor- das Bundesgericht in einem neuesten Entscheide (vgl. schrift des Art. 76 KV (vgl. dazu und zu dem Vorste- AS Bd. 10 III. Teil N° 3 E. 2; ferner Sep.-Ausg. 16 henden das Urteil vom 12. September 1913 in Sachen N° 73 E. 2 *) bereits ausgesprochen. Bezöge sich die An- Hörler AS Sep.-Ausg. Hi N° 59 *) nicht etwa durch sprache des Rekurrenten und der darüber hängige Pro- separate Versteigerung der Titel erfolgen, sondern die zess auf eine dem Ersteigerer der Liegenschaft zu über- Konkursverwaltung hat für die durch diese repräsen- bindende grundversicherte Schuld, so müsste dem Re- tierten Forderungen anlässlich der Versteigerung der kurse daher Folge gegeben werden. Allein dies ist nun Liegenschaft in den Steigerungsbedingungen Bar z a h - eben unzweifelhaft nicht der Fall. Denn der Rekurrent 1u n g zu verlangen und nach der Steigerung die Titel hat im Konkurse keine grundpfandversicherte, sonder~l zur Entkräftung zu bringen. Unter diesen Umständen eine faustpfandversicherte Forderung angemeldet. Er besteht aber kein Anlass, die Steigerung zu verschieben, beansprucht nicht etwa, Gläubiger der in seinem Besitz bis festgestellt ist, ob dem Rekurrenten das behauptete befindlichen Gülten zu sein, sondern behauptet lediglich, Pfandrecht zusteht oder nicht. Denn da im einen wie im dass ihm daran für sein Guthaben an den Gemeinschuld- andern Falle der auf die zu Pfand angesprochenen Gül- ner ein Pfandrecht bestellt worden sei. Gegenstand ten entfallende Teil des Steigerungspreises bar entrichtet seiner Pfandansprache ist demnach nicht die Liegen- werden muss, so hat der Ausgang des darüber schwe- schaft selbst, sondern die durch die Gülten verurkundete benden Prozesses auf die Aufstellung des Lastenver- grundversicherte Forderung, die vom Gemein- zeichnisses und der Steigerungsbedingungen keinen Ein- schuldner dadurch begründet worden sein soll, dass er fluss. Von Bedeutung wird er erst dann, wenn es zur die Gülttitel an den Rekurrenten begepen hat. Die Lie- Verteilung des Steigerungserlöses kommt. Nach dieser genschaft haftet dem Rekurrenten nur, weil er durch Richtung sind aber die Rechte des Rekurrenten bereits die Verpfändung jener Forderung auch den Anspruch durch die Bestimmung des Art. 261 SchKG gewahrt, auf Deckung aus den für sie bestehenden Sicherheiten wonach die Auflage der Verteilungsliste erst nach Rechts- erlangt hat. Als Inhaber der Titelforderung selbst muss kraft des Kollokationsplanes erfolgen darf. Die Erwä- der Kridar, bezw. dessen Konkursmasse angesehen wer- gungen, aus denen das Bundesgericht in' dem zitierten den, die also hier gleichzeitig die Stellung des Gläubi- Entscheide vom 17. Januar 1914** in Sachen Schweiz. gers und Schuldners einnimmt. Anders kann das Ver- Volksbank Winterthur die Versteigerung vor durchge- hältnis nicht konstruiert werden, sofern man überhaupt führtem Kollokationsverfahren als unzulässig erklärt hat, die Verpfändung von Eigentümerpfandtiteln als zulässig treffen demnach hier nicht zu. Andere gesetzliche Be- betrachten will, eine Frage, die bekanntlich kontrovers stimmungen, welche ihre Vornahme im gegenwärtigen und hier nicht zu entscheiden ist. Ist dem so, so folgt Zeitpunkt ausschlössen, sind aber nicht namhaft ge- daraus aber ohne weiteres, dass eine Ueberbindung der macht worden und bestehen auch zweifellos nicht. fraglichen Gülten an den Ersteigerer hier nicht in * Ges.-Ausg. 38 I N° 103. * Ges.-Ausg. 39 I N0 112. ** N0 3 in diesem Bande. S8 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 15. 89 Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer a leur creance devait rester depose jusqu'a droit connu sur le proces en liberation de dette. Bianchini a recouru erkannt: au Tribunal fecteral, en concluant a ce que ce montant Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen. fut verse a l'administration de la faillite. Par arret du 5 novembre 1913, le Tribunal fecteral a ecarte le. recours par le motif que c' est a l' administration de la faHlite 15. Arret du II mars 19l4 dans la cause Administra.tion et non aux creanciers individuellement, qu'il appartient de faire rentrer dans la masse les biens non realises. de la. faillite Alfred IIürni. Art. 199 LP. L'ouverture de la faillite a pour effet de faire B. - L'administration de la faillite Hurni a alors rentrer dans la masse le produit de la realisation d'objets demande aroffice des poursuites du Lac de lui verser saisis au profit d'un creancier qui n'est au b{mefice que d'une saisie pro vi s oire. la somme de 3631 fr. 10, representant le dividende affe- rent a la creance Vidal & eie. L' office a refuse de se A. - Vidal & Cie, a Marseille, ont dirige des poursuites dessaisir de cette somme, « ce dividende n' appartenant contre Alfred Hurni, a- Morat, et ont obtenu la main- pas a la masse ». levee provisoire de l'opposition faite par le debiteur. L'administration de la faillite a porte plainte a l'au- Celui-ci leur a alors 'ouvert une action en liberation torite de surveillance. Elle soutient que, Vidal & Cie de dette qui n' est pas encore liquidee. n'etant pas au benefice d'une saisie definitive, les biens Ensuite de la main-Ievee, Vidal & eie ont fait proce- saisis a leur requete ne peuvent pas etre consideres der a une saisie provisoire, qui a porte sur (i das Guthaben comme ayant ete definitivement realises a leur profit des Schuldners bei der schweiz. Volksbank Agentur et doivent par consequent rentrer dans la masse en ap- Murten». L' office a touche de cet. etablissement, le plication de l'art. 199 LP. 14 janvier 1913, 4463 fr. 75. Trois autres creanciers L'autorite cantonale de surveillance n'est pas entree avaient participe, mais a titre definitif, a la saisie. en matiere. Elle expose que les biens saisis ont ete rea- A la requete de A. Bianchini, a Geneve, la faillite de lises avant l' ouverture de la faillite et que la question Hurni a ete prononcee le 2 juin 1913. Le 2 juillet 1913, de savoir si le dividende afferent a Vidal & eie doit l' office des poursuites du Lac a depüse un etat de col- etre verse a la masse, ressortit au juge plutöt qu'a l'au- Iocation et de distribution du produit de la saisie; le torite de surveillance; s'il y a lieu d'attendre le resultat dividende afferent aux creanciers qui avaient participe de l'action en liberation de dette, c'est le jugement a la saisie a titre deftnitif, devait leur etre remis; celui a intervenir qui fixera les droits des parties en cause et, afferent a la creance de Vidal & Cie devait par contre si ron admet que I'ouverture de la faillite a eu pour effet etre verse a la masse de la faiIlite. Bianchini et Vidal & Cie de faire tomber le pro ces, alors Vidal & Cie peuvent ont porte plainte contre la decision de l' office. L' auto- revendiquer les biens deposes, leur saisie etant devenue rite fribourgeoise de surveillance a confirme cette de- definitive. Enfin il s'agit de la revendication d'un bien cision en ce qui concerne la remise des fonds aux trois determine et l' on doit faire application, par analogie, saisissants a titre definitif et, statuant sur le recours de I'art. 242 LP qui prevoit l'action judiciaire. de Vidal & Cie, a prononce que le montant afferent L'administration de la faillite a recouru au Tribunal