Die Weigerung des Betreibungsamtes Hinwil, dem Konsequenzen mit sich' bringe als die blosse Sicher- Betreibungsbegehren der Rekurrentin Folge zu geben, heitsleistung und dass es daher unverständlich sei, entspricht somit durchaus dem Gesetze. weshalb die Vollstreckung zum Zwecke der letzteren Demnach hat dieSchuldbetreibungs- und Konkurskammer ausgeschlossen sein solle, wenn doch die Frau bei ~icht­ erkannt: leistung der Sicherheit die Gütertrennung erzwmgen könne, so hält diese Argumentation nicht Stich. Denn Der Rekurs wird abgewiesen.