10 führung der durch Urteil angeordneten Gütertrennung :zwecks Durchführung der Gütertrennung zu betreiben, . die Zwangsvollstreckung ohne Beschränkung zulässig sei. dem Betreibungsbeamten das Zutreffen der Voraus- Das Gesetz hat also die Folgen der Nichtleistung der setzungen des Art. 176Ziff. 1 nachweisen, also das die Sicherheit ausdrücklich und zwar in einer Weise geregelt, . Gütertrennung anordnende