173 ff. Gütertrennung zu verlangen, wenn der Ehemann die ZGB unstatthaft sei, ist demnach durch Beschwerde für das eingebrachte Frauengut verlangte Sicherheit und nicht durch Rechtsvorschlag geltend zu machen, nicht leistet. Und Art. 176 bestimmt, dass zur Durch- Entscheidungen der Sehuldbetreibungs· ~nd Konkurskammer. No 3. 11