Anwendung: eine ihnen widersprechende Betreibung muss Versehen beruhe, das nach Art. 1 ZGB in Ergänzung als schlechthin nichtig angesehen und durch die Auf- des gesetzgeberischen Willens vom Richter berichtigt sichtsbehörden von Amtes wegen verhindert werden werden könnte. Dies ist indessen, wie die Vorinstanz und es darf nicht dem Belieben des Betriebenen überlas-· zutreffend hervorhebt, nicht der Fall. Denn Art. 183 Ziff. sen werden, ob er dagegen Einspruch erheben will. Der 2 ZGB gibt der Ehefrau das Recht, vom Richter die Einwand, dass die Zwangsvollstreckung nach Art. 173 ff.