173-176 ZGB. Da diese haupt keine Rechtsfolgen knüpfte, die Frau also ohne Vorschriften in dem die persönlichen Wirkungen der die Betreibung auf Sicherstellung überhaupt kein Mittel Ehe regelnden Titel des Ge~tzes enthalten und zum hätte, um sich Schutz für ihre Anspruche zu verschaffen, Schutze der ehelichen Gemeinschaft, also im öffentlichen da dann wohl angenommen werden dürfte und müsste, Interesse erlassen sind, finden sie ohne Frage auf alle dass die Nichtaufnahme der Betreibung auf Sicherstellung Ehen, auch die vor dem 1. Januar 1912 geschlossenen, unter die Ausnahmen der Art.