Eine andere Auffassung zuerkennt. Massgebendhiefür aber ist" soweit Anspruche wäre nur dann zulässig, wenn das Gesetz an die Verweizwischen Ehegatten in Frage stehen, nicht das SchKG, gerung der Sicherheitsleistung durch den Mann übersondern die Vorschriften der Art. 173-176 ZGB.