Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass es in dieser im einzelnen Fall hängt wie bei der Betreibung auf Beziehung bei der allgemeinen Regel des Art. 173 sein Zahlung davon ab, dass die Rechtsordnung die Verfolgung Bewenden hat, die Sicherstellung, wenn sie vom Manne des betreffenden Anspruchs im Vollstreckungswege über- nicht freiwillig geleistet wird, also nicht im Vollstreckungshaupt zulässt, dem Anspruch die Vollstreckungsfähigkeit wege erzwungen werden kann. Eine andere Auffassung zuerkennt.