Juristenvereins Bd. Rekurrentin, dass das Recht der Ehefrau, den Ehemann 49 S. 667). auf Sicherstellung zu betreiben, der ausdrucklichen Nun schliesst Art. 173 ZGB die Zwangsvollstreckung Anerkennung im ZGB nicht bedurft habe, weil es schon zwischen Ehegatten «bezüglich ihrer Ansprüche » wähaus Art. 38 Abs. 1 SchKG hervorgehe, als unzutreffend rend der Dauer der Ehe grundsätzlich, d. h. die vom Gesetz zuruckgewi~sen. Wenn die erwähnte Vorschrift bestimm4 besonders vorbehaltenen Fälle ausgenommen, aus. Die dass Anspruche, die auf Sicherheitsleistung gerichtet Ausnahmen von diesem Prinzipe sind in den Art.