Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht sodass die Kompetenz der Aufsichtsbehörden zur Beurteilung des gegenwärtigen Streites gegeben ist (vgl. in Erwägung: JAEGER, Komm. zu Art. 47 N. 4, BLUMENSTEIN, Hand- Mit Recht hat die Vorinstanz die Behauptung der' buch S. 152, GÖSCHKE, Zschr. d. bern. Juristenvereins Bd. Rekurrentin, dass das Recht der Ehefrau, den Ehemann 49 S. 667). auf Sicherstellung zu betreiben, der ausdrucklichen Nun schliesst