Dagegen muss die Wahl des Genannten aus dem anderen Grunde als nicht zu- A. - Die Rekurrentin Frau Kunz stellte am 8. Sepstandegekommen betrachtet werden, weil sich bei der tember 1913 beim Betreibungsamt Hinwil das Begehren Abstimmung nicht die nach Art. 235 Abs. 3 erforderliche um Einleitung der Betreibung auf Sicherstellung gegen Zahl von Gläubigern beteiligt hat. Denn wie aus dem ihren Ehemann Jakob Kunz in Hinwil für eine Frauen- Protokoll der Gläubigerversammlung hervorgeht und gutsforderung von 1414 Fr. 73 Cts. Das Betreibungsamt unbestritten ist, betrng die Zahl der bekannten Gläubiger weigerte sich jedoch, dem Begehren Folge zu geben,