Unzuläs-. Rekurrenten, dass Dr. Belmont das absolute Mehr nicht sigkeit der Betreibung gegen den Ehemann auf Sicherstel- -lung des Frauenguts. erreicht habe, als unzutreffend. Dagegen muss die Wahl des Genannten aus dem anderen Grunde als nicht zu- A. - Die Rekurrentin Frau Kunz stellte am 8. Sepstandegekommen betrachtet werden, weil sich bei der tember 1913 beim Betreibungsamt Hinwil das Begehren Abstimmung nicht die nach Art. 235 Abs. 3 erforderliche um Einleitung der Betreibung auf Sicherstellung gegen Zahl von Gläubigern beteiligt hat.