t enG I ä u b i ger aus mac h t. Andernfalls· ist der Beschluss nicht zustandegekommen, gleichgültig welches 2. Entscheid vom 17. Ja.nuar 1914 i. S. Itunz. die Zahl der bei der Beschlussfassung anwesenden oder Art. 173-176 ZGB. Die Einrede, dass die Zwangsvollstreckung vertretenen Gläubiger war. nach Art. 173 ausgeschlossen sei. ist durch Beschwerde und 4. - Demnach erweist sich zwar die Behauptung des nicht durch Rechtsvorschlag geltend zu machen.