{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-7.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040007.pdf", "Checksum": "6dd1586fcfc13e802f1a70e67fc58be9"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:05", "Num": ["BGE 40 III 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:05", "Checksum": "206421b787eda83df64f7094d87c1253", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 7\n\n10\nführung der durch Urteil angeordneten Gütertrennung :zwecks Durchführung der Gütertrennung zu betreiben,\n. die Zwangsvollstreckung ohne Beschränkung zulässig sei. dem Betreibungsbeamten das Zutreffen der Voraus-\nDas Gesetz hat also die Folgen der Nichtleistung der setzungen des Art. 176Ziff. 1 nachweisen, also das die\nSicherheit ausdrücklich und zwar in einer Weise geregelt, . Gütertrennung anordnende Urteil vorlegen muss, während\nwelche die Anspruche der Frau noch wirksamer schützt, sie, wenn die Betreibung auf Sicherstellung schlechthin\nals dies durch die Betreibung auf Sicherstellung möglich zugelassen würde, jederzeit einen Z a h I u n g s b e feh I\nwäre. Hätte der Gesetzgeber trotzdem daneben auch noch erlassen könnte, ohne dass sie die Pflicht träfe, vorher\ndie letztere zulassen wollen, so hätte er dies zweifellos darzutun, dass ihr überhaupt ein Anspruch, dessen\nausgesprochen. Aus der Tatsache, dass er dies nicht Sicherstellung verlangt werden könne, zustehe, was mit\ngetan hat, muss geschlossen werden, dass er einen direkten der Tendenz des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung\nZwang zur Sicherheitsleistung mit Bewusstsein aus- zwischen Ehegatten im Interesse der Aufrechterhaltung\n'schliessen wollte. der Ehe tunlichst einzuschränken, offenbar im Wider-\nWenn die Rekurrentin hiegegen einwendet, dass die spruch stände.\nGütertrennung für den Mann weit einschneidendere Die Weigerung des Betreibungsamtes Hinwil, dem\nKonsequenzen mit sich' bringe als die blosse Sicher- Betreibungsbegehren der Rekurrentin Folge zu geben,\nheitsleistung und dass es daher unverständlich sei, entspricht somit durchaus dem Gesetze.\nweshalb die Vollstreckung zum Zwecke der letzteren Demnach hat dieSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nausgeschlossen sein solle, wenn doch die Frau bei ~icht­\nerkannt:\nleistung der Sicherheit die Gütertrennung erzwmgen\nkönne, so hält diese Argumentation nicht Stich. Denn Der Rekurs wird abgewiesen.\nein mal kann die Pflicht, Sicherheit zu bestellen, unter\nUmständen für den Mann bedruckender sein als der\nVerzicht auf die Verwaltung und Nutzung des Frauengu- 3. Entscheid. vom 17. Januar 1914 i. S. Schweizerische\ntes. Die vom Gesetz getroffene Lösung, durch die dem Volksbank.\nMann die Wahl gelassen wird, entweder die Sicherheit zu\nleisten oder sich der Gütertrennung zu unterziehen, Die erste Gläubigerversamm1ung ist zur Anordnung der Verwertung von Masseaktiven nur im Falle der Dringlichkeit\nlässt sich daher sehr wohl innerlich begründen. Dafür, kompetent. Liegenschaften, an denen - nicht fällige -\ndass tatsächlich diese Erwägung für sie· mitbestimmend grundversicherte Forderungen oder andere beschränkte\nwar, scheint denn auch der Umstand zu sprechen, dass dingliche Rechte geltend gemacht werden, können unter\nArt. 184 Ziff. 3 ZGB - als Gegenstück zu Art. 183 allen Umständen erst versteigert werden, nachdem im Kollokationsverfahren über die Existenz dieser Rechte ent-\nZiff. 2 - auch dem Man n e die Befugnis einräumt, schieden ist.\ndie Gütertrennung zu begehren, « wenn die Ehefrau die\nSicherstellung des eingebra~hten Gutes verlangt hat)} A. - Die am 5. August 1912 in Konkurs geratene Leih-\n(vgl. dazu EGGER, Komm. zu Art. 184 N. ~ c). SO? ~ n n und Sparkasse Eschlikon schuldete der Schweizerischen\nbesteht zwischen der von der Rekurrentm verteldIgten Volksbank Winterthur eine grössere Summe und hatte\nund der hier vertretenen Auffassung ein wesentlicher dafür u. a. drei Schuldbriefe von 25,000 Fr., 7500 Fr. und\nUnterschied auch insofern, als die Frau, um den Mann 10,000 F.r. haftend auf eigenen Liegenschaften (Waldun-\n"}