{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-7.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040007.pdf", "Checksum": "6dd1586fcfc13e802f1a70e67fc58be9"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:05", "Num": ["BGE 40 III 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:05", "Checksum": "206421b787eda83df64f7094d87c1253", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 7\n\n Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht sodass die Kompetenz der Aufsichtsbehörden zur Beurteilung des gegenwärtigen Streites gegeben ist (vgl.\nin Erwägung: JAEGER, Komm. zu Art. 47 N. 4, BLUMENSTEIN, Hand-\nMit Recht hat die Vorinstanz die Behauptung der' buch S. 152, GÖSCHKE, Zschr. d. bern. Juristenvereins Bd.\nRekurrentin, dass das Recht der Ehefrau, den Ehemann 49 S. 667).\nauf Sicherstellung zu betreiben, der ausdrucklichen Nun schliesst Art. 173 ZGB die Zwangsvollstreckung\nAnerkennung im ZGB nicht bedurft habe, weil es schon zwischen Ehegatten «bezüglich ihrer Ansprüche » wähaus Art. 38 Abs. 1 SchKG hervorgehe, als unzutreffend rend der Dauer der Ehe grundsätzlich, d. h. die vom Gesetz\nzuruckgewi~sen. Wenn die erwähnte Vorschrift bestimm4 besonders vorbehaltenen Fälle ausgenommen, aus. Die\ndass Anspruche, die auf Sicherheitsleistung gerichtet Ausnahmen von diesem Prinzipe sind in den Art. 174-176\nsind, auf dem Wege der Schuldbetreibung zu vollstrecken limitativ aufgezählt. Da die Sicherheitsleistung für das\nseien, so wollte damit natürlich nicht gesagt werden, dass Frauengut darunter nicht aufgeführt ist und auch Art. 205\njeder an sich bestehende Sicherstellungsanspruch ohne sich darauf beschränkt zu erklären, dass die Ehefrau\nweiteres auch der Vollstreckung fähig sei. Vielmehr sollte jederzeit vom Manne Sicherstellung verlangen könne,\ndadurch nur das V e·r fa h ren geordnet werden, ohne zu erwähnen, dass zu deren Durchführung die\nin dem die Vollstreckung, sofern sie überhaupt statthaft Zwangsvollstreckung zulässig sei, muss daher mit der\nist, zu erfolgen hat. Die Anwendbarkeit dieses Verfahrens. Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass es in dieser\nim einzelnen Fall hängt wie bei der Betreibung auf Beziehung bei der allgemeinen Regel des Art. 173 sein\nZahlung davon ab, dass die Rechtsordnung die Verfolgung Bewenden hat, die Sicherstellung, wenn sie vom Manne\ndes betreffenden Anspruchs im Vollstreckungswege über- nicht freiwillig geleistet wird, also nicht im Vollstreckungshaupt zulässt, dem Anspruch die Vollstreckungsfähigkeit wege erzwungen werden kann. Eine andere Auffassung\nzuerkennt. Massgebendhiefür aber ist\" soweit Anspruche wäre nur dann zulässig, wenn das Gesetz an die Verweizwischen Ehegatten in Frage stehen, nicht das SchKG, gerung der Sicherheitsleistung durch den Mann übersondern die Vorschriften der Art. 173-176 ZGB. Da diese haupt keine Rechtsfolgen knüpfte, die Frau also ohne\nVorschriften in dem die persönlichen Wirkungen der die Betreibung auf Sicherstellung überhaupt kein Mittel\nEhe regelnden Titel des Ge~tzes enthalten und zum hätte, um sich Schutz für ihre Anspruche zu verschaffen,\nSchutze der ehelichen Gemeinschaft, also im öffentlichen da dann wohl angenommen werden dürfte und müsste,\nInteresse erlassen sind, finden sie ohne Frage auf alle dass die Nichtaufnahme der Betreibung auf Sicherstellung\nEhen, auch die vor dem 1. Januar 1912 geschlossenen, unter die Ausnahmen der Art. 173-176 bloss auf einem\nAnwendung: eine ihnen widersprechende Betreibung muss Versehen beruhe, das nach Art. 1 ZGB in Ergänzung\nals schlechthin nichtig angesehen und durch die Auf- des gesetzgeberischen Willens vom Richter berichtigt\nsichtsbehörden von Amtes wegen verhindert werden werden könnte. Dies ist indessen, wie die Vorinstanz\nund es darf nicht dem Belieben des Betriebenen überlas-· zutreffend hervorhebt, nicht der Fall. Denn Art. 183 Ziff.\nsen werden, ob er dagegen Einspruch erheben will. Der 2 ZGB gibt der Ehefrau das Recht, vom Richter die\nEinwand, dass die Zwangsvollstreckung nach Art. 173 ff. Gütertrennung zu verlangen, wenn der Ehemann die\nZGB unstatthaft sei, ist demnach durch Beschwerde für das eingebrachte Frauengut verlangte Sicherheit\nund nicht durch Rechtsvorschlag geltend zu machen, nicht leistet. Und Art. 176 bestimmt, dass zur Durch-\nEntscheidungen der Sehuldbetreibungs· ~nd Konkurskammer. No 3. 11\n"}