{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-7.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040007.pdf", "Checksum": "6dd1586fcfc13e802f1a70e67fc58be9"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:05", "Num": ["BGE 40 III 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:05", "Checksum": "206421b787eda83df64f7094d87c1253", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 7\n\n6 Entscheidungen der SChuldbetreibungs. und Konkurskammer. N· 2. 7\n\nt enG I ä u b i ger aus mac h t. Andernfalls· ist der\nBeschluss nicht zustandegekommen, gleichgültig welches 2. Entscheid vom 17. Ja.nuar 1914 i. S. Itunz.\ndie Zahl der bei der Beschlussfassung anwesenden oder Art. 173-176 ZGB. Die Einrede, dass die Zwangsvollstreckung\nvertretenen Gläubiger war. nach Art. 173 ausgeschlossen sei. ist durch Beschwerde und\n4. - Demnach erweist sich zwar die Behauptung des nicht durch Rechtsvorschlag geltend zu machen. Unzuläs-.\nRekurrenten, dass Dr. Belmont das absolute Mehr nicht sigkeit der Betreibung gegen den Ehemann auf Sicherstel-\n-lung des Frauenguts.\nerreicht habe, als unzutreffend. Dagegen muss die Wahl\ndes Genannten aus dem anderen Grunde als nicht zu- A. - Die Rekurrentin Frau Kunz stellte am 8. Sepstandegekommen betrachtet werden, weil sich bei der tember 1913 beim Betreibungsamt Hinwil das Begehren\nAbstimmung nicht die nach Art. 235 Abs. 3 erforderliche um Einleitung der Betreibung auf Sicherstellung gegen\nZahl von Gläubigern beteiligt hat. Denn wie aus dem ihren Ehemann Jakob Kunz in Hinwil für eine Frauen-\nProtokoll der Gläubigerversammlung hervorgeht und gutsforderung von 1414 Fr. 73 Cts. Das Betreibungsamt\nunbestritten ist, betrng die Zahl der bekannten Gläubiger weigerte sich jedoch, dem Begehren Folge zu geben,\n144, der zur Beschlussfähigkeit erforderliche Viertel indem es sich auf das in Art. 173 ZGB ausgesprochene\nsomit 36. Tatsächlich sind aber nur 19 Stimmen abge- Verbot der Zwangsvollstreckung zwischen Ehegatten\ngeben worden, während die übrigen Anwesenden sich der während der Dauer der Ehe berief.\nStimmabgabe enthalten haben. Da die letzteren bei Frau Kunz beschwerte sich hierüber bei den Aufsichtsbe-\nFeststellung der Beschlussfähigkeit nicht berücksichtigt hörden, wurde indessen von beiden kantonalen Insbinzen\nwerden dürfen, war somit die Versammlung bei Vor- mit der Begründung abgewiesen, dass die betreibungsnahme der streitigen Wahl nicht beschlussfähig. weise Geltendmachung des der Ehefrau nach Art. 205\nDer Rekurs ist demnach begründet zu erklären, ohne ZGB zustehenden Sicherstellungsanspruches im Hinblick\ndass es des Eintretens auf den weiteren vom Rekurrenten auf den vom Betreibungsamt angerufenen Art. 173 leg.\ngeltend gemachten Beschwerdegrund - dass Belmont als cit. nur dann zulässig wäre, wenn sie im Gesetz besonders\nVertreter der Kridarin nicht in den Gläubigerausschuss vorgesehen wäre, -eine dahingehende Bestimmung aber\nwählbar sei - bedürfte. im ZGB nicht enthalten sei. Leiste der Ehemann die\nverlangte Sicherheit nicht, so könne die Ehefrau nach\nDemnach hat die Schulbetreibungs- und Konkurskammer\nArt. 183 Ziff. 2 vom Richter die Anordnung der Gütererkannt: trennung verlangen. Eine direkte Vollstreckung auf\nDer Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss die Sicherheitsleistung sei ausgeschlossen.\nWahl des Dr. Belmont in den Gläubigerausschuss im B. - Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts-\nKonkurse der Firma Hans Miesch & Cie als ungültig behörde rekurriert Frau Kunz an das Bundesgericht,\naufgehoben. indem sie den Antrag, das Betreibungsamt Hinwil zur\nZustellung eines dem Betreibungsbegehren entsprechenden Zahlungsbefehls an ihren Ehemann zu verhalten,\nerneuert. Die Begründung des Rekurses ist soweit\nwesentlich aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.\n8 Entscheidungen der SebuldbetreibuDp- und Konkurskammer. N° !.\n\n"}