rung von 139,048 Fr. 70 Cts. sei wegzuweisen, 2.. die 34 angeblichen Pfandgülten im Nominalbetrage von 170,000 Fr. seien zur vorzugsweisen Befriedigung des Klägers für seine Forderung nebst Zins und Kosteri zu verwenden, 3. eventuell, die vom Beklagten an den fraglichen Gülten behaupteten Pfandrechte seien aberkannt und