Luzern eine ~orderung von 139,048 Fr. 70 Cts. angemel. 110 Abs. 1 SchKG also durch eine seit der ersten Pfändet und dafür ein Faustpfandrecht an 34 in seinem Bedung eingetretene Nachlassstundung nicht verlängert sitz befindlichen Gülten im Gesamtnominalbetrage von werde.