Denn diese Hemmung des wenn dIe Pfandschuld i~ Falle ihres Bestandes dem Erstei- Fristenlaufs tritt natürlich nur deshalb und soweit ein, gerer zu überbinden wäre. Handelt es sich dagegen um als die Stundung es verunmöglicht, den Fristenlauf durch Pfandforderungen, für welche in den Steigerungsbedingungen Barzahlung verlangt werden muss, wie dies nach Betreibungsmassnahmen zu unterbrechen und so den Art. 76 KV bei der Verpfändung von Eigentümerpfandtitelli Ablauf der Frist abzuwenden.