Die vorherige Durch- Verwirkungsfrist, welche durch Betreibung unterbrochen fuhrung des Kollokationsverfahrens über die an der Liegenschaft ~eltend gemachten Pfandrec~te ist nur dann nötig. werden kann, gehemmt .) sei. Denn diese Hemmung des wenn dIe Pfandschuld i~ Falle ihres Bestandes dem Erstei- Fristenlaufs tritt natürlich nur deshalb und soweit ein, gerer zu überbinden wäre.