dung vollziehen. Ist dem so, so fällt aber Art. 297 hier 14. Entscheid vom 11. Mä.rz 1914 i. S. 'l'aefner. auch insoweit ausser Betracht, als er bestimmt, dass während der Stundung « der Lauf jeder Verj ährungs- und Li~enschaftssteige~~g im Konkurse. Die vorherige Durch- Verwirkungsfrist, welche durch Betreibung unterbrochen fuhrung des Kollokationsverfahrens über die an der Liegenschaft ~eltend gemachten Pfandrec~te ist nur dann nötig. werden kann, gehemmt .) sei.